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Zum Vertreter nach § 15a TSchVG
https://doi.org/10.47782/oeba202109064401
§§ 1, 6, 9, 15a TschVG
Eine Bank, die als Zahlstelle der Emittentin tätig ist, kommt nicht als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger gemäß § 15a TSchVG in Betracht. Aus dieser Nahebeziehung ergibt sich nämlich die Gefahr, dass die Bank die in ihrer Person zusammenfallenden Pflichten, zur Wahrung einerseits der Interessen der Anleiheschuldnerin (als Zahlstelle) und andererseits jener der Anleihegläubiger, nicht immer streng zu trennen vermag und sie sich auch in ihrer Funktion als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger nicht allein von deren Interessen leiten lässt, sondern (auch) von den gegenläufigen Interessen der Emittentin.
Aus der Begründung:
Die Erst-ASt begab auf Grundlage der Anleihebedingungen vom in einer Sammelurkunde verbriefte Teilschuldverschreibungen mit einem Gesamtvolumen von 30,5 Mio und einer Laufzeit von 30 Jahren. Die Schuldverschreibungen wurden zur Gänze von einer KG erworben und auf Basis der Anleihebedingungen an institutionelle Investoren weiterverkauft. Nach den Anleihebedingungen ist eine Börseeinführung der Teilschuldverschreibungen geplant.
Die Erst-ASt ist Eigentüme...