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Kriterien für die Gewerblichkeit eines Wertpapierhandels, einkommensteuerrechtliche Behandlung des Entgelts für einen Optionsverzicht
https://doi.org/10.47782/oeba202109065001
§ 29 Z 3 EStG 1988, § 30 EStG 1988
Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehören die Umschichtungen von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, grundsätzlich noch zur privaten Vermögensverwaltung; bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Dies gilt ebenso für sonstige nicht verbriefte Finanzinstrumente.
Ein Indiz für die Gewerblichkeit eines Wertpapierhandels liegt vor, wenn der Steuerpflichtige einen auf den Umsatz von Wertpapieren bezogenen Beruf, insbesondere jenen des Wertpapiermaklers – oder etwa einen Handel mit sonstigen nicht verbrieften Finanzinstrumenten – ausübt.
Der Verzicht auf ein Recht [hier: Optionsverzicht] ist als eine Veräußerung des Rechtes bzw. als eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung zu beurteilen. Dies gilt nicht für den Verzicht auf höchstpersönliche Rechte, weil höchstpersönliche Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können.