Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verjährung bei unterbliebener Aufklärung über Weichkosten
https://doi.org/10.47782/oeba202109064801
§§ 1293, 1295, 1298, 1489 ABGB
Das Unterbleiben der Aufklärung über erforderliche „Weichkosten“ ist im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts grundsätzlich nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren, der eine eigene Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB auslösen würde.
Aus der Begründung:
1. Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0113916). […]
2.1 Die Auffassung des BerG, hinsichtlich der Verjährung sei das Unterbleiben einer erforderlichen Aufklärung über „Weichkosten“ im Verhältnis zum Risiko des Totalverlusts grds nicht als eigener abgrenzbarer Aufklärungsfehler zu qualifizieren, weil erhebliche „Weichkosten“ die Werthaltigkeit des Investments beeinflussen, steht im Einklang mit der stRsp (6 Ob 118/16w; 4 Ob 94/17b; 7 Ob 95/17x; 4 Ob 8/18b). Bei dem Hinweis auf „Weichkosten“ handelt es sich vielmehr bloß um einen – keine eigene Verjährungsfrist auslösenden – Teilaspekt des Totalverlustrisikos (4 Ob 8/18b).
2.2 Der OGH hat auch bereits darauf hingewiesen, dass dies – entgegen Häusler, ecole...