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ÖBA 9, September 2021, Seite 653

Anwendung der fünfjährigen Strafbarkeitsverjährung gem § 36 FM-GwG nur bei Verwaltungsübertretungen „gemäß diesem Bundesgesetz“

https://doi.org/10.47782/oeba202109065301

§§ 6, 35, 36 FM-GwG, § 36 FM-GwG, § 40, 99d BWG aF, § 1, 31, 44a VStG

Nach dem klaren Wortlaut des § 36 FM-GwG kommt die verlängerte Strafbarkeitsverjährung nur bei Übertretungen des FM-GwG in Betracht, das am in Kraft getreten ist. Für eine Übertretung des BWG im Jahr 2015 gilt daher die allgemeine Frist für die Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren gem § 31 Abs 2 VStG.

[Mit Straferkenntnis der FMA vom wurde über ein Kreditinstitut wegen Verstößen gegen das BWG in den Jahren 2014 und 2015 eine Geldstrafe verhängt. Im ersten Rechtsgang hob das BVwG das Straferkenntnis auf und der VwGH wiederum das Erkenntnis des BVwG. Im fortgesetzten Verfahren gab das BVwG der Beschwerde erneut Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 iVm § 31 Abs 2 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung ein. Die dagegen von der FMA erhobene Revision wies der VwGH als unbegründet ab.]

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die FMA bringt in ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen , verkannt, dass Verjährungsbestimmungen Normen des Verfahrensrechts seien u...

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