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Zu Zustimmungsvorbehalten im Konzern
https://doi.org/10.47782/oeba202109063401
§ 95 Abs 5 AktG regelt den Zustimmungsvorbehalt zwar grundsätzlich nur für die jeweilige Einzelgesellschaft, für Konzernobergesellschaften kann aber eine Ergänzung durch konzernrelevante Geschäfte vorgenommen werden, sodass ein Geschäft einer Tochtergesellschaft dann durch den Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft zu kontrollieren sein kann, wenn sich dieses auch auf die Obergesellschaft auswirkt.
Ist der objektive Aussagewert einer Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der § 914 f ABGB zu ermitteln. Auch „weiche“ Patronatserklärungen können rechtlich verbindliche Handlungszusagen enthalten, deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen kann.
Aus der Begründung:
Die Kl [= L AG] ist eine reine Konzernholdinggesellschaft, die ua 36,39% an der W AG hält, die ebenfalls eine reine Konzernholdinggesellschaft ist und ua 100% an der W S AG hielt. Die W-Gruppe war in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig, ua im Anlagenbau, im Stahlbau und in der Vermietung von Liegenschaften.
Der Bekl ist Jurist und Steuerberater und war seit 2000 in verschiedenen Funktionen in den Konzerngesellscha...