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ÖBA 11, November 2018, Seite 830

VfGH hält Bankomatgebühren für grundsätzlich zulässig, sofern diese mit den Verbrauchern ausgehandelt werden. Unzulässig ist es freilich, die Kreditinstitute mit den Gebühren von Drittanbietern zu belasten (§ 4a VZKG)

§§ 4 Abs 2, 4a, 26 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG), §§ 1, 2 Abs 3 Z 15 Zahlungsdienstgesetz (ZaDiG), Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG

Ein gesondertes Entgelt für Bargeldbehebungen darf in Anlehnung an die Anforderungen des § 6 Abs 2 KSchG auch im Rahmen von § 4 Abs 2 VZKG wirksam vereinbart werden, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Rahmenvertrages die Möglichkeit hat, auch einen anderen Zahlungskontotarif zu wählen, der keine gesonderten Entgelte für Bargeldabhebungen mit der Bankomatkarte vorsieht, der Verbraucher sich aber freiwillig für den Tarif mit gesonderten Entgelten entscheidet. Von einem „im Einzelnen Aushandeln“ ist aber nur dann auszugehen, wenn der Verbraucher nicht nur eine scheinbare Wahlmöglichkeit hat, sondern er tatsächlich zwischen mehreren Tarifmodellen wählen kann, bei denen es vom jeweiligen Nutzungsverhalten des Verbrauchers abhängt, welches dieser Modelle für ihn letztendlich günstiger sein wird. Es ist im Hinblick auf das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten, um das Erfordernis des „im Einzelnen Aushandelns“ nach der Jud...

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