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Einstweilige Sicherung des Begehrens auf Herausgabe einer Pfandurkunde
§§ 447, 451 ABGB; §§ 381, 382 EO; §§ 13, 26 GBG
Ansprüche auf Errichtung einer zur Einverleibung im Grundbuch erforderlichen Urkunde können allgemein durch ein Verbot nach § 382 Z 6 EO gesichert werden. Gleiches gilt für Ansprüche auf Herausgabe solcher Urkunden.
Aus der Begründung:
Die Kl begehrte die Herausgabe der Originalpfandbestellungsurkunde, in eventu die notariell beglaubigte Unterfertigung einer gleichlautenden Urkunde, und verband damit den Antrag auf Erlassung einer eV, mit der der Zweitbekl untersagt werde, die Projektliegenschaft zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden.
Die Zweitbekl beantragte in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag dessen Abweisung. Die Originalpfandbestellungsurkunde befinde sich zwar in ihrem Gewahrsam und sie beabsichtige auch, die Liegenschaft anderweitig zu belasten. Es bestünden aber keine zu sichernden Ansprüche der Kl.
Das ErstG gab dem Antrag auf Erlassung einer eV statt.
Das RMG gab dem Rekurs der Zweitbekl Folge. Der Anspruch auf Herausgabe der Originalpfandbestellungsurkunde sei nicht liegenschaftsbezogen, weshalb das angestrebte Sicherungsmittel nicht in Betracht komme. Dieses Sicherungsmittel verfolge das Ziel der Rangwahrung. Diese sei ...