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Anfechtung gegen Minderheitsgesellschafter-Arbeitnehmer der Schulderin
Bei einem „außenstehenden“ Gläubiger (also etwa nicht der Hausbank) ist grds Zurückhaltung angebracht, weil diesem idR nur seine eigenen Eintreibungsschritte bekannt sind und weitere Nachforschungen üblicherweise mangels geeigneter Informationsmöglichkeiten wenig Aussicht auf Erfolg haben. An die Sorgfaltspflicht bestimmter („außenstehender“) Großgläubiger, zu denen insb Sozialversicherungsträger gehören, ist hingegen ein strenger Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen. Sie sind etwa dann zu Nachforschungen verpflichtet, wenn Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden. Gleiches gilt für (Minderheits-)Gesellschafter der Schuldnerin.
Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Beschluss des HG W vom wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und die Kl zur IV bestellt.
Die finanzielle Lage der Schuldnerin war zumindest seit 2013 äußerst angespannt. Der Geschäftsführer überlegte sich zumindest seitdem genau, welche Rechnung er zahlen konnte und welche nicht; Bargeld war knapp. Er führte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufend Sanierungsgespräche u...