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Auswirkungen der Ausübung eines Wiederkaufsrechts auf ein nachrangiges Pfandrecht
§§ 468, 527, 1068, 1070 ABGB; §§ 94, 136 GBG
Durch die Ausübung des verbücherten Wiederkaufsrechts mittels einseitiger Erklärung des Wiederkaufsberechtigten kommt der bereits im ursprünglichen Kaufvertrag bedingt abgeschlossene zweite Kaufvertrag mit umgekehrten Parteirollen zustande. Der erste Kaufvertrag verliert dadurch nicht seine Wirksamkeit, er bleibt Rechtsgrundlage des Wiederkaufsrechts.
Die Rechtsstellung des Wiederkaufsverpflichteten ist nicht der eines auflösend bedingten oder zeitlich beschränkten Eigentümers gleichzuhalten. Die Anwendung von § 468 ABGB auf Belastungen, die nach Verbücherung des Wiederkaufsrechts erfolgten, scheidet aus. Das Wiederkaufsrecht beinhaltet weder ein Belastungs- noch Veräußerungsverbot. Auch Belastungen, die nach Einverleibung des Wiederkaufsrechts einverleibt werden, halten der Ausübung des Wiederkaufsrechts stand und sind nicht etwa nach § 136 Abs 1 GBG zu löschen.
Aus der Begründung:
Die Liegenschaft, die bei Antragstellung noch im jeweils Hälfteeigentum von Karl und Helene K stand, war (C-LNr 1) mit einem Wiederkaufsrecht für die ASt belastet. Im Rang danach (C-LNr 3) ist ein Pfandrecht zugunsten der ***** AG einverleibt.
Die ASt begehrte unter Vorlage eines...