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Weitere Klarstellungen im Mutterschutzgesetz und im Väter-Karenzgesetz
Durch die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden (RV 904 BlgNR 25. GP), soll im MSchG und im VKG die Klarstellung erfolgen, dass im Falle der Rückziehung eines Antrags auf Elternteilzeit ein neuer Antrag gestellt werden kann (§ 15j Abs 2 MSchG; § 8b Abs 2 VKG).
In Entsprechung des VfGH-Erkenntnisses vom , G 16/2013 ua, in dem der VfGH Teile des Fortpflanzungsmedizingesetzes aufhob, soll nunmehr der Geltungsbereich des VKG auf jene Frauen ausgedehnt werden, deren Lebensgefährtin oder eingetragene Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung schwanger wird und denen daher gemäß § 144 Abs 2 und 3 ABGB die Rechte und Pflichten eines Elternteiles eingeräumt werden.
Die Änderungen sollen mit in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.