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Richtungsweisende BFH-Rechtsprechung zur DBA-rechtlichen Abfertigungsbesteuerung
BFH , I R 79/13.
In den Praxis-News vom Dezember 2014 (ASoK 2014, 481 f) wurde darüber berichtet, dass die deutsche Judikatur mehrfach festgehalten hat, dass Abfertigungen nach dem DBA-Recht im Ansässigkeitsstaat und nicht (wovon die österreichische Finanzverwaltung ausgeht) nach Maßgabe des Kausalitätsprinzips im Staat der „Erarbeitung“ zu besteuern sind.
§ 2 Abs 2 der deutschen Abgabenordnung ermächtigt das Finanzministerium zwar, hinsichtlich diesbezüglich gegenteiliger Konsultationsvereinbarungen (wie sie Deutschland zB mit Österreich und der Schweiz abgeschlossen hat) Rechtsverordnungen zu erlassen. Der BFH hat nunmehr aber entschieden, dass diese Ermächtigungsregelung es nicht erlaubt, die Bestimmungen von DBA zu verändern. Eine Besteuerung nach dem Kausalitätsprinzip bedürfte nach dieser Judikatur einer entsprechenden Änderung des DBA. Man darf daher gespannt sein, wie man in Deutschland und Österreich mit dieser Entscheidung umgehen wird.