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ASoK 12, Dezember 2015, Seite 471

Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015

Erwin Rath

Mit der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015), soll ein großer Teil der arbeitsrechtlichen Vorhaben des Regierungsprogramms im Arbeitsvertragsrechts – im Bereich der sogenannten Vertragsklauseln – sowie im Bereich des Arbeitszeitrechts umgesetzt werden (RV 903 BlgNR 25. GP). Weiters sind dort arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen im Bereich der Invaliditätspension neu vorgesehen. Die wesentlichen Maßnahmen werden im Folgenden vorgestellt.

1. Maßnahmen im Bereich des Arbeitsvertragsrechts

1.1. Betragsmäßige Darstellung des Grundlohns bzw des Grundgehalts im Dienstzettel

Im Dienstzettel sollen künftig der monatlich zustehende Grundlohn bzw das monatlich zustehende Grundgehalt betragsmäßig ausgewiesen werden; eine Darstellung dieser Beträge durch Verweis auf die für das jeweilige Arbeitsverhältnis geltenden gesetzlichen oder kollektiven Lohnvorschriften ist unzulässig (§ 2 Abs 2 Z 9 und Abs 5 AVRAG). Die Änderung des Grundgehalts oder des Grundlohns ist dem Arbeitnehmer unverzüglich (spätestens binnen einem Monat) schriftlich mitzuteilen (§ 2 Abs 6 AVRAG). Die Materialien merken dazu an, dass die Information etwa un...

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