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ASoK 12, Dezember 2015, Seite 453

Was sagt das AZG zum Zeitausgleich?

Eine Analyse des § 19f AZG

Peter Maska

In seiner Entscheidung vom , 9 ObA 114/03k, hat der OGH festgehalten, dass der Fortschreibung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Zeitausgleich von Überstunden die am in Kraft getretene Bestimmung des § 19f Abs 2 AZG entgegensteht. Diese Entscheidung befasst sich zwar nur mit dem Teilaspekt, dass sich bei Überstunden, für die Zeitausgleich vereinbart ist, angesammelte Zeitguthaben unter bestimmten Voraussetzungen in eine fällige Geldforderung „rückumwandeln“ und damit auch die Verjährungsfristen und Verfallsfristen zu laufen beginnen. Dennoch macht diese Entscheidung bewusst, dass sich der Gesetzgeber mit § 19f AZG des Zeitausgleichs annimmt, weshalb es von Interesse ist, was diese Bestimmung zum Zeitausgleich sagt. Überdies werden die beitragsrechtlichen Folgen der Auszahlung von nicht konsumiertem Zeitausgleich behandelt.

1. Vereinbarung von Zeitausgleich

1.1. Allgemeines

Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 % oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen (§ 10 Abs 1 AZG). Damit anerkennt der Gesetzgeber seit dem Jahr 1997 ausdrücklich die Gleichwertigkeit der Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich m...

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