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Update: Überbrückungsgeld nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), BGBl I 2015/113, erfolgte eine Klarstellung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld dahin gehend, dass für einen Anspruch auf Überbrückungsgeld unter anderem mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnis ab Vollendung des 56. Lebensjahres vorliegen müssen (siehe § 13l Abs 1 Z 2 BUAG).
Zudem wurde mittels Verordnung der Zeitraum, für den Überbrückungsgeld gebührt, von 12 auf 18 Monate ausgedehnt. Dies gilt für Arbeitnehmer, denen mit oder einem späteren Zeitpunkt das Überbrückungsgeld zuerkannt wird.