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ASoK 12, Dezember 2015, Seite 475

Update: Überbrückungsgeld nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Gerda Ercher-Lederer

Mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), BGBl I 2015/113, erfolgte eine Klarstellung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld dahin gehend, dass für einen Anspruch auf Überbrückungsgeld unter anderem mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnis ab Vollendung des 56. Lebensjahres vorliegen müssen (siehe § 13l Abs 1 Z 2 BUAG).

Zudem wurde mittels Verordnung der Zeitraum, für den Überbrückungsgeld gebührt, von 12 auf 18 Monate ausgedehnt. Dies gilt für Arbeitnehmer, denen mit oder einem späteren Zeitpunkt das Überbrückungsgeld zuerkannt wird.

Autorinnen und Autoren:
Gerda Ercher-Lederer
Rubrik betreut von: Betreut von Gerda Ercher-Lederer und Erwin Rath
Maga. Gerda Ercher-Lederer ist Leiterin der Abteilung für kollektives Arbeitsrecht im BMASK. Mag. Erwin Rath ist stellvertretender Leiter der Abteilung für Arbeitsvertragsrecht im BMASK.
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