Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Prokura für Kommanditisten allein begründet keine GSVG-Pflichtversicherung
.
Auch wenn eine Kommanditistin, der die Prokura erteilt wurde, im Außenverhältnis für die Kommanditgesellschaft wirksame Vertretungsakte setzen kann, ist sie in rechtlicher Hinsicht nicht zur Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft befugt. Die einer Kommanditistin eingeräumte Prokura begründet daher für sich allein genommen noch keine Pflichtversicherung als neue Selbständige nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.