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Sozialversicherungspflicht der Kommanditisten bei uneingeschränkter Verlustbeteiligung
Keine Sozialversicherungspflicht des Kommanditisten bei einmaliger Verlustabdeckungspflicht im Falle des Ausscheidens aus der Kommanditgesellschaft
Das BVwG hat sich in der Einzelrichterentscheidung vom , L504 2005688-1, mit der Frage der Sozialversicherungspflicht des Kommanditisten nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bei einer einmaligen – im Gesellschaftsvertrag normierten – Verpflichtung zur Wiederauffüllung des negativen Kapitalkontos im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft beschäftigt. Dabei gelangte das Gericht zu der Erkenntnis, dass nur bei einer uneingeschränkten Verlustbeteiligung im Sinne einer generellen Nachschusspflicht für jedes Geschäftsjahr ein wesentliches Unternehmerrisiko vorliegt, welches in weiterer Folge zu einer Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG führt. Bei einer einmaligen Nachschussverpflichtung im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft hingegen liegen kein wesentliches Unternehmerrisiko und somit auch keine Sozialversicherungspflicht vor.
1. Zur Vorgeschichte
Die Beschwerdeführerin war in den in Streit stehenden Jahren Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft mit einer Hafteinlage von 12.000 Euro, was einem Beteiligungsausmaß von 24 % entspricht. In dem dem Kommanditverhältnis zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag war für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters Folgendes vereinbart:
„Der ausscheidende Gesellsc...