zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 1, Jänner 2016, Seite 42

Praxisfall: offenkundiger Schreibfehler der Behörde

Heidemarie Winkler

Das BFG hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bzw wann ein offenkundiger Schreibfehler iSd § 170 FinStrG vorliegt und ob ein derart fehlerhafter Bescheid durch die erlassende Behörde zum Nachteil des Beschuldigten berichtigt werden kann.

1. Ein Fall aus der Praxis

Die Finanzstrafbehörde hat in einer Strafverfügung bei einem Verkürzungsbetrag von insgesamt 5.877,15 € eine Geldstrafe gemäß § 33 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 FinStrG in Höhe von 6.000 € ausgesprochen. Gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit eine an deren Stelle tretende „Ersatzfreiheitsstrafe mit „1 Tagen“ festgesetzt.

An dieser Stelle unterlief der Behörde ein Tipp- bzw Schreibfehler. Der Entwurf der Strafverfügung wurde vom Rechtspraktikanten an den Teamleiter übermittelt. Im Erstentwurf wurde eine höhere Strafe (6.500 €), verbunden mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen, verhängt. Nach Durchsicht durch den Teamleiter wurde die Strafe mit 6.000 € und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 16 Tagen festgesetzt. Die korrigierte Fassung wurde per Mail im Korrekturmodus an den Mitarbeiter geschickt; dieser hat jedoch statt der 16 Tage nur „1 Tagen“ festgesetzt. Da es zu einem offensichtlichen Rechtschreibfehler kam, wurde dieser durch ein...

Daten werden geladen...