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Verjährungshemmende Wirkung von im Nebenstrafrecht geregelten strafbaren Handlungen
ZWF 2016/5
Die in § 58 Abs 2 StGB vorgesehene verjährungshemmende Wirkung kommt allen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen zu, sofern diese auf der gleichen schädlichen Neigung wie die in Rede stehende beruhen. Unstrittig ist, dass § 58 Abs 2 StGB auch im Nebenstrafrecht geregelte strafbare Handlungen und folglich in die originäre gerichtliche Zuständigkeit fallende Finanzvergehen umfasst. Diesbezüglich wird insb darauf hingewiesen, dass der Rechtssatz, wonach der Ablauf der Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 StGB) durch die Begehung eines Finanzvergehens, das vom Gericht zu ahnden ist, nicht iSd § 58 Abs 2 StGB gehemmt wird (RIS-Justiz RS 0092049), überholt ist. Der Entscheidung 13 Os 176/75 ist aufgrund der Änderung der im Finanzstrafverfahren geltenden Konnexitätsbestimmungen (§ 53 Abs 3 und 4 FinStrG) durch die FinStrG-Novelle 1985 (BGBl 1985/571) die argumentative Basis entzogen.
Keine Änderung ergibt sich im Anwendungsbereich des § 31 Abs 3 FinStrG, da dieser im Unterschied zu § 58 Abs 2 StGB nicht auf „mit Strafe bedrohte Handlungen“, sondern auf „vorsätzliche Finanzvergehen“ abstellt. Andere mit Strafe bedrohte Handlungen als die angesprochenen vorsätzlichen Finanzvergehen vermögen daher den Ablauf der Verjährungsfrist für ein Finanzvergehen in keinem Fall zu beei...