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Schmuggel iSd § 35 Abs 1 lit a FinStrG als alternativer Mischtatbestand
ZWF 2016/6
Hinsichtlich der Tatbestandsvarianten des § 35 Abs 1 lit a FinStrG (genauer erster und dritter Fall) kann es zu Überlappungen kommen. Während der Schutzbereich des ersten Falls den gesamten Einfuhrvorgang bis zur Gestellung einschließlich dieser umfasst, unterliegt die eingeführte Ware bereits ab dem Zeitpunkt des Verbringens der zollamtlichen Überwachung, welche ihrerseits durch den dritten Fall finanzstrafrechtlich geschützt ist, womit konkrete, diesen Schutz auslösende Überwachungsmaßnahmen bereits vor Gestellung möglich sind.
Diese tatbestandlichen Überschneidungen führen jedoch nicht dazu, dass durch ein und dieselbe Tat im materiellen Sinn mehrere Finanzvergehen nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG verwirklicht werden. Insofern normiert diese Bestimmung einen alternativen Mischtatbestand, welcher alle maßgebenden zollrechtlichen Vorgaben, die einfuhrseitig zu beachten sind, strafrechtlich schützt.