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Bankenpaket – Ahndung von Pflichtverletzungen durch Kreditinstitute
§ 58 Abs 2 FinStrG; §§ 3 und 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz; § 107 GMSG
Fellner, Ungereimtheiten im Bankenpaket, SWK 31/2015, 1408
Die Verletzung der den Kreditinstituten durch das Bankenpaket auferlegten Verpflichtungen ist mit Geldstrafen zu ahnden, welche sich jedoch nicht – wie im Finanzstrafrecht üblich – nach einem bestimmten Wertbetrag richten, sondern in einem festen Höchstbetrag ausgedrückt werden. Daraus resultiert, dass trotz einer Höchststrafe von 200.000 € die Fällung des Erkenntnisses durch den Spruchsenat bei den im Bankenpaket vorgesehenen Finanzvergehen nicht zwingend ist, sondern nur bei entsprechendem Antrag des Beschuldigten. Im Hinblick auf Art 91 B-VG erscheinen die Strafbestimmungen verfassungsrechtlich bedenklich.