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ZWF 1, Jänner 2016, Seite 44

EuGH: Nichtanwendung nationaler Verjährungsbestimmungen bei Mehrwertsteuerbetrug

Severin Glaser und Robert Kert

In der Rs Taricco traf der EuGH am eine in mehrerlei Hinsicht interessante Entscheidung. Das Vorabentscheidungsersuchen betraf eine italienische Regelung zur Strafverfolgungsverjährung, durch die die Verjährungsfrist um höchstens ein Viertel nach Verjährungsunterbrechung verlängert wird. Sie hat zur Folge, dass in einer großen Anzahl von Strafverfahren die Verjährung eintritt, bevor ein abschließendes Urteil ergeht. Der EuGH nahm in seiner Entscheidung grundlegend zur Bedeutung der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs Stellung und betonte die Notwendigkeit der Strafverfolgung als elementaren Bestandteil des Schutzes der finanziellen Interessen der EU.

Herr Taricco und andere Beschuldigte waren angeklagt, eine kriminelle Vereinigung gegründet und organisiert zu haben, um verschiedene Mehrwertsteuerdelikte mit einem Schaden von mehreren Millionen Euro zu begehen. Das italienische Recht sieht für diese Delikte eine Verjährungsfrist von sechs bzw sieben Jahren vor. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist bewirkt lediglich eine Verlängerung um ein Viertel ihrer ursprünglichen Dauer. In Anbetracht der Komplexität und Länge der Strafverfahren habe dies zur Folge, dass schwerer Mehrwertste...

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