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Einheitstätersystem
ZWF 2016/3
; , 13 Os 12/15m
Mangels qualitativer Akzessorietät verlangt die Bestimmungstäterschaft keinen Schuldspruch des Bestimmten.
Derjenige, der einen vorsatzlos Handelnden zur Ausführung der Tat veranlasst, ist nicht als Beitrags-, sondern als Bestimmungstäter strafbar (RIS-Justiz RS 0086859; Lässig in WK StGB2, § 11 FinStrG Rz 4; Fabrizy in WK StGB2, § 12 Rz 44). Bei mehrfacher Beteiligung desselben Täters an derselben strafbaren Handlung geht die Beitragstäterschaft in der Bestimmungstäterschaft auf; Erstere ist zu Letzterer (materiell) subsidiär. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beteiligung an derselben strafbaren Handlung in beiden Täterschaftsformen ist daher rechtsirrig, aber mit keinem Nachteil für ihn verbunden (vgl RIS-Justiz RS 0113616; RIS-Justiz RS 0089933; RIS-Justiz RS 0090381; Fabrizy in WK StGB2, § 12 Rz 17, 112).