GSVG SVSG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz & Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2021
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§ 14 Beziehungen zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
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Die Vorläuferbestimmung ist § 193 GSVG (§ 181 BSVG). Im Übergangsrecht sind § 51 sowie § 718 Abs 7 ASVG (für den Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung) zu beachten. S Resch, Das besondere Übergangsrecht für Gesamtverträge nach dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, RdM 2019, 164.
Grundsätzlich wird auf den Sechsten Teil des ASVG hingewiesen, allerdings sind die Modifikationen nach Z 1 bis 8 zu beachten. Das SV-OG brachte als maßgebliche Änderung mit sich, dass der Gesamtvertrag mit den freiberuflich tätigen Ärzten/Gruppenpraxen unmittelbar durch die SVS selbst abzuschließen ist (und nicht mehr wie in der zuvor geltenden Rechtslage der Abschluss durch den Hauptverband erfolgt und der Zustimmung der Sozialversicherungsanstalt bedarf). Im Übergangsrecht war die Weitergeltung der „alten“ Verträge vorgesehen. Die Gesamtverträge der SVS werden im RIS unter „Sonstige Kundmachungen, Erlässe, Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung - authentisch ab 2002“, veröffentlicht, zB nach § 338 Abs 1 ASVG.
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Rechtsmittelinstanz für die Schiedskommissionen ist das im Zuge der Verwaltungsgerichtsreform seit einger...