GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 43
1
Geht man davon aus, dass bei In-Kraft-Treten des GBG die ZPO noch gar nicht existierte, müsste die Erheblichkeit der Gründe für eine Erstreckung der Frist ausschließlich nach Grundbuchsrecht beurteilt werden und unter Berücksichtigung des § 43 Abs 2 lediglich für die formelle Behandlung der Fristgesuche wären die Grundsätze der ZPO (§§ 123 bis 129) anzuwenden. Das würde bedeuten, dass für die Frage, ob die im Erstreckungsantrag angeführten Gründe die Fristverlängerung rechtfertigen, die Prinzipien des GBG maßgebend sind, während nach den Bestimmungen der ZPO zu beurteilen ist, dass der Antrag vor Ablauf der zu verlängernden Frist eingebracht werden muss, dass über den Antrag ohne mündliche Verhandlung und allenfalls nach Einvernehmung des Gegners zu entscheiden ist, dass die Gründe für die Fristverlängerung glaubhaft zu machen sind und dass bei Verlängerung der Frist zugleich der Tag zu bestimmen ist, an dem die Frist endet (siehe auch Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 43 GBG Rz 4, der darauf verweist, dass durch die doppelte Verweisung auf die ZPO in § 23 und 75 Abs 2 AußStrG die Bestimmung des § 128 ZPO heranzuziehen ist, sodass einvernehmliche Fristerstreckungsanträge nicht mehr zulässig sind). Der Fri...