GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 29
1
In dieser Bestimmung ist das Rang- oder Prioritätsprinzip verankert, das sich auch in § 440 ABGB findet. Demnach gilt der alte Rechtsgrundsatz „prior tempore potior iure“: „Der zeitlich Frühere ist auch der rechtlich Stärkere“. Als „Art der Übergabe“ bestimmt § 431 ABGB die Einverleibung. Genau genommen ist es jener Zeitpunkt, in dem das die Eintragung rechtfertigende Gesuch beim Buchgericht einlangt; jener Zeitpunkt also, in dem der Erwerber das Grundbuch für sich in Anspruch nimmt und die Plombe (dazu Rassi, Grundbuchsrecht Rz 431) den Beginn des Eintragungsakts anzeigt. Seit der Grundbuchsumstellung wird die Tagebuchzahl sofort mit dem Speichern des jeweiligen Antrags vergeben und es wird keine vorläufige Plombe mehr gesetzt. Der für den Gutglaubenserwerb wesentliche Zeitpunkt ist nicht die Vollendung der Eintragung, sondern jener Akt, mit dem der Erwerber die Eintragung begehrt und in die Wege leitet. Und das ist jener Akt, der zugleich seinen Rang, genauer: den Rang seiner absoluten Rechtsposition festlegt. Der entscheidende Teil des Erwerbsmodus Einverleibung bewirkt mithin ein Doppeltes: Er führt den Rechtserwerb herbei (Eintragungsprinzip) und er fixiert die Rechtsstellung gegenüber Dritt...