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ASoK 1, Jänner 2016, Seite 38

Unterscheidung zwischen Unverbindlichkeits- und Widerrufsvorbehalt

1. Regelmäßig gewährte Zuwendungen, mit denen der Arbeitnehmer rechnen kann, werden verpflichtender Vertragsinhalt, wenn nicht klar betont wird, dass es sich um freiwillige, unverbindliche und jederzeit widerrufliche Leistungen handelt. Dabei wird zwischen einem „Unverbindlichkeitsvorbehalt“ einerseits und einem „Widerrufs- bzw Änderungsvorbehalt“ andererseits unterschieden.

2. Unverbindlichkeitsvorbehalte weisen darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird. Auch durch die wiederholte Gewährung soll kein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen. Es soll dem Arbeitgeber von Fall zu Fall überlassen bleiben, neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Leistung weitergewähren will. Will er dies nicht mehr, so reicht es aus, dass er die Leistung einfach einstellt.

3. Der Widerrufsvorbehalt hingegen setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers voraus, der durch den Widerruf wieder vernichtet werden kann, wobei die Ausübung des Widerrufsvorbehalts einer gewissen Ausübungskontrolle unterliegt.

4. Sofern ein Unverbindlichkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt komb...

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