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Scheinarbeitsverhältnisse, familiäre und ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Gefälligkeits- und ähnliche Dienste
Keine arbeitsrechtlichen Ansprüche ohne Arbeitsverhältnis
Der OGH hat sich neuerlich mit einem Scheinarbeitsverhältnis auseinandergesetzt und – wie bisher – ausgeführt, dass aus einem Scheinarbeitsverhältnis keine arbeitsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden können. Stellt sich die Annahme, dass gewisse Dienste kein Arbeitsverhältnis darstellen, als falsch heraus, so führt dies zu weitreichenden Rechtsfolgen wegen der unterlassenen Anmeldung zur zuständigen Gebietskrankenkasse, der Nichtbeachtung kollektivvertraglicher Mindestentgelte (Lohn- und Sozialdumping), der Nachzahlungspflichten bezüglich der Abgaben und der Entgeltansprüche der Arbeitnehmer. Andererseits wird manchmal ein Arbeitsverhältnis angemeldet, obwohl vereinbart wird, dass keine Arbeitsleistungen (oder allenfalls weisungsfreie Arbeitsleistungen nach eigenem Gutdünken) erfolgen (zB damit „Pensionsmonate erworben“ werden). Diesfalls liegt ein nichtiges Scheinarbeitsverhältnis vor, aus dem keine arbeitsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden können. Im Folgenden wird diese Problematik näher dargestellt.
1. Zum Begriff „Arbeitsverhältnis“
1.1. Allgemeines
Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet (§ 1151 Abs 1 ABGB).
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