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Einstufung nach Kollektivvertragswechsel
1. Gemäß § 3 Abs 1 AVRAG tritt der Erwerber mit allen Rechten und Pflichten in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten sind so zu beurteilen, als wenn sie beim neuen Arbeitgeber verbracht worden wären.
2. Nach § 4 Abs 1 AVRAG gelten die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen unter anderem nur bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrages. Ergänzend sieht § 4 Abs 2 AVRAG vor, dass durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsübergangs das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden darf.
3. § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG über den weiteren Anspruch des Arbeitnehmers auf das für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nach dem früheren Veräußererkollektivvertrag bedeutet nur die statische Festlegung einer Untergrenze durch eine eigene gesetzliche Anordnung. Das kollektivvertragliche Entgelt bestimmt sich ausschließlich nach dem Erwerberkollektivvertrag.
4. Ausgehend davon, dass die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten so zu beurteilen sind, als wären sie bei...