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ASoK 1, Jänner 2016, Seite 30

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015

Das vom Nationalrat am beschlossene Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (SRÄG 2015) enthält Änderungen des ASVG, des GSVG, des BSVG, des B-KUVG, des FSVG, des NVG, des SV-EG, des AlVG, des MSchG und des VKG. Weiters wird ein Bundesgesetz über die Entschädigung für Heeresschädigungen (Heeresentschädigungsgesetz – HEG) erlassen.

Die Änderungen betreffen unter anderem die Neuordnung der Pflichtversicherung von Personen, die bei Berufsvertretungsbehörden und bei internationalen Organisationen beschäftigt sind, die Vervollständigung der Auflistung der durch das ASVG, das GSVG und das BSVG umgesetzten EU-Richtlinien, die Zusammenrechnung von österreichischen Pensionsversicherungszeiten mit Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen und Einrichtungen der EU, die Einfrierung der Höhe des Haftungsbetrags nach den Bestimmungen der Auftraggeberhaftung mit (höchstens) 20 % des geleisteten Werklohns und die Umsetzung von Anregungen des Rechnungshofs im Bereich der Vermögensanlage.

1. Maßnahmen im Bereich des BMASK

1.1. Übernahme der amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherung in das Rechtsinformationssystems des Bundes

Betroffene Bestimmungen: § 31 Abs 9a, § 347 Abs 5 und § 631 Abs 2 ASVG.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt ein eigenes elektronisches Kundmachungssystem für die amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherung unter der Webadresse http://www.avsv.at.

Ab dem Jahr 2016 werden diese Verlautbarungen im Rahmen des RIS zur Verfügung gestellt. Die rechtsverbindliche Kraft der einschlägigen Normen beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.

1.2. Normierung, dass Einkünfte aus nebenberuflicher notärztlicher Tätigkeit die Beitragspflicht nach dem FSVG begründen

Betroffene Bestimmungen: § 49 Abs 3 Z 26a ASVG; § 2 Abs 2 FSVG.

Entgelte aus der nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeit für landesgesetzlich vorgesehene Rettungsorganisationen werden vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen. Die Unfall- und Pensionsversicherung der Ärzte nach dem FSVG wird um diese nebenberufliche notärztliche Tätigkeit erweitert, sodass die Einkünfte daraus die Beitragspflicht nach dem FSVG begründen.

1.3. Einordnung der Teilversicherungszeiten nach § 3 Abs 1 Z 2 APG in den Katalog der Beitragszeiten

Betroffene Bestimmungen: § 225 Abs 1 Z 2a und § 255 Abs 7 ASVG; § 115 Abs 1 Z 2a und § 133 Abs 6 GSVG; § 106 Abs 1 Z 2a und § 124 Abs 4 BSVG.

S. 31 Im Zuge der Schaffung des Pensionskontos für ab Geborene wurden die bisherigen Ersatzzeiten durch Teilpflichtversicherungszeiten in der Pensionsversicherung ersetzt; jeder im Pensionskonto stehenden Beitragsgrundlage entspricht ein zu entrichtender Beitrag, der für die neuen Teilpflichtversicherungen von der öffentlichen Hand getragen wird.

Diese Teilpflichtversicherungszeiten werden nach der Judikatur des OGH nicht als „Beitragsmonate“ für die Erfüllung der sogenannten ewigen Anwartschaft nach § 236 Abs 4 ASVG bzw der besonderen Voraussetzungen für die „originäre“ Invalidität nach § 255 Abs 7 ASVG akzeptiert.

Durch die Aufnahme dieser Zeiten in den Katalog der Beitragszeiten nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG wird klargestellt, dass diese auch bei der „ewigen“ Anwartschaft zu berücksichtigen sind. Für die Erfüllung der Voraussetzungen für die „originäre“ Invalidität sind diese nicht heranzuziehen, da es hierfür solcher Beitragsmonate bedarf, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.

1.4. Vorverlegung der Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze durch Schaffung einer entsprechenden Verordnungsermächtigung

Betroffene Bestimmungen: § 689 Abs 1 und 1a ASVG; § 357 GSVG; § 349 BSVG; § 241 B-KUVG.

Die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze wurde im Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl I 2015/79, mit normiert. Nun wird als Ergebnis des Arbeitsmarktgipfels der Bundesregierung vom die Möglichkeit geschaffen, das Inkrafttreten der Aufhebung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze durch Verordnung des BMASK vorzuverlegen.

Der Hauptverband ist verpflichtet, den Bundesminister bis längstens darüber zu informieren, wann voraussichtlich die technischen Mittel für die Vollziehung der Bestimmung zur Verfügung stehen werden, und in schriftlicher Form darüber zu informieren, wann diese technischen Mittel tatsächlich zu Verfügung stehen. Nach Vorliegen dieser Information hat der Bundesminister die Verordnung unverzüglich zu erlassen.

1.5. Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erst mit

Betroffene Bestimmungen: § 689 Abs 1, 2 und 4 ASVG; § 241 Abs 1 B-KUVG; § 79 Abs 147 AlVG.

Ein wesentlicher Bestandteil des Meldepflicht-Änderungsgesetzes ist die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung. Die einschlägigen Bestimmungen hätten mit in Kraft treten sollen.

Die Legisvakanz für eine qualitativ bestmögliche Erfüllung dieses wichtigen Projekts ist zu kurz bemessen. Somit wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens aller im Zusammenhang mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung stehenden Bestimmungen auf den verschoben.

1.6. Statuierung, dass für die Ermittlung der Versicherungsgrenze für die neuen Selbständigen allein die Einkünfte aus den die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten maßgeblich sind, sowie Wiederherstellung der bis zur Steuerreform geltenden Rechtslage für die Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze und für die Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen Nichtüberschreitens der Versicherungsgrenze

Betroffene Bestimmungen: § 4 Abs 1 Z 5 und § 6 Abs 4 Z 1 GSVG.

Nach der geltenden Rechtslage ist die Frage des Über- oder Unterschreitens der Versicherungsgrenze anhand der Beitragsgrundlage zu beurteilen. Für deren Bildung sind S. 32 neben den erzielten Einkünften auch die im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Beiträge relevant. Nun wird normiert, dass nur die Einkünfte für die Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze maßgeblich sind.

Durch die Steuerreform 2015/2016 wurde eine unbeabsichtigte Rechtslage geschaffen: Dies betrifft einerseits die Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze in Fällen, in denen in einem Kalenderjahr zeitlich nicht deckende Tätigkeiten nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und nach Z 1 bis 3 leg cit ausgeübt werden, und andererseits die Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen Nichtüberschreitens der Versicherungsgrenze in jenen Fällen, in denen die versicherte Person eine Überschreitungserklärung abgegeben hat. In beiden Fällen wird die bis zur Steuerreform geltende Rechtslage wiederhergestellt: Für die Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze ist wieder die Summe der Einkünfte aus allen selbständigen Tätigkeiten maßgeblich und bei Abgabe einer Überschreitungserklärung ist die Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen Nichtüberschreitens der Versicherungsgrenze wieder ausgeschlossen.

1.7. Festlegung des Endes und des Wiederbeginns der Pflichtversicherung für die neuen Selbstständigen im Falle eines Insolvenzverfahrens

Betroffene Bestimmungen: § 6 Abs 4 Z 4 und Abs 5 sowie § 7 Abs 4 Z 5 und Abs 5 Z 3 GSVG.

Künftig wird die Pflichtversicherung der neuen Selbständigen mit Ablauf jenes Kalendermonats enden, in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person im Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.

Eine weitere Pflichtversicherung nach dem GSVG kann in diesen Fällen erst mit Ablauf des Zeitraums beginnen, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den betreffenden Insolvenzfall gewährt wird.

1.8. Klarstellungen im GSVG bezüglich der Anrechnung von Zahlungen auf die Beitragsschuld und bezüglich der Verrechnung von fälligen Beiträgen mit einem Guthaben

Betroffene Bestimmung: § 35 Abs 1 und 4a GSVG.

Zahlungen werden anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet. Besteht ein Guthaben, so werden Beitragsrückstände oder die im Kalendervierteljahr fälligen bzw abzustattenden Beiträge mit diesem Guthaben verrechnet.

1.9. Statuierung, dass die Einforderungsverjährung in den Fällen des § 35c GSVG für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt ist

Betroffene Bestimmung: § 40 Abs 2 GSVG.

Die Einforderungsverjährung in den Fällen des § 35c GSVG ist bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens, das heißt bis zum Feststehen der Rechtsnachfolger, gehemmt.

1.10. Festlegung des Angehörigenbegriffs und Klarstellungen in Bezug auf die Berücksichtigung von Fremdleistungen bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem NVG

Betroffene Bestimmungen: § 2 Z 20, § 5 Abs 2a und § 10 Abs 2 NVG.

Durch die als Z 20 in den Begriffskatalog des § 2 NVG angefügte Definition des nahen Angehörigen werden über die Angehörigen des § 25 BAO hinaus auch Privatstiftungen als nahe Angehörige bestimmt.

S. 33 Durch die Änderung in § 10 Abs 2 NVG wird konkretisiert, dass durch eine Aufteilung der Fremdleistungen auf mehrere Unternehmen im Sinne des § 5 Abs 2a NVG, die diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar erbringen, eine Minderung der Beitragsgrundlage nur in dem Ausmaß erreicht werden kann, wie wenn nur auf ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs 2a NVG ausgelagert worden wäre.

1.11. Ermöglichung der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung trotz Pflichtversicherung in einem anderen Staat

Betroffene Bestimmungen: § 8c und § 9l Abs 2 SV-EG.

Einer Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung steht eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den die Verordnung (EG) Nr 883/2004 oder ein bilaterales Abkommen gilt, nicht entgegen, wenn unmittelbar vor dieser Weiterversicherung 12 Monate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen.

Voraussetzung ist, dass bereits ein Naheverhältnis zur österreichischen Pensionsversicherung aufgebaut wurde, das fortgesetzt werden kann. Es soll vermieden werden, dass jemand von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, um damit andere Ziele als die Beibehaltung des Niveaus der österreichischen Pension zu verfolgen.

Wichtig zu erwähnen ist noch, dass eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die verlangten 12 Monate der Pflichtversicherung aufgrund der Erwerbstätigkeit müssen daher in Österreich zurückgelegt worden sein.

1.12. Normierung des Ruhens des Umschulungsgeldes nach dem AlVG bei Bezug von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Betroffene Bestimmung: § 16 Abs 1 lit o AlVG.

Wenn nach den Bestimmungen des ASVG bescheidmäßig festgestellt wurde, dass bei einer Person Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, hat diese Person Anspruch auf Umschulungsgeld nach § 39 AlVG. Wenn die Invalidität (Berufsunfähigkeit) durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, kann im Einzelfall auch Übergangsgeld aus der Unfallversicherung zustehen.

Um eine Doppelversorgung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung einerseits und der Unfallversicherung andererseits zu vermeiden, ruht der Anspruch auf Umschulungsgeld bei Bezug von Übergangsgeld nach § 199 ASVG.

2. Maßnahmen im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit, die das Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht in der Unfall- und Krankenversicherung betreffen

2.1. Ausnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung

Die geschäftsführenden Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GmbH sollen von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen werden, da diese aufgrund der berufsrechtlichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung nicht im arbeitsrechtlichen Sinne „angestellt“ sind.

S. 34 2.2. Einbeziehung der fachkundigen Laienrichter an den Verwaltungsgerichten, am BFG sowie nach dem Patentgesetz und dem Kartellgesetz in die Teilversicherung in der Unfallversicherung

Es sollen auch jene Laienrichter erfasst werden, die am BVwG, am BFG oder an den Landesverwaltungsgerichten tätig sind, sowie jene nach dem Patentgesetz und dem Kartellgesetz.

2.3. Schaffen von Erleichterungen für Personen, die sich aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes in der Krankenversicherung selbst versichern wollen

Es werden Ausnahmen von der in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung geltenden Sperrfristregelung und Wartezeitregelung geschaffen. Diese Änderungen sollen ausschließlich jenen Personen zugutekommen, die aufgrund der Pflege ihres behinderten Kindes keine Erwerbstätigkeit ausüben können, sozial schutzbedürftig sind und für die keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes besteht.

Durch die Neuregelungen soll die Inanspruchnahme der Selbstversicherung in der Krankenversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes auch unmittelbar in Anschluss an eine Pflicht- oder Selbstversicherung nach dem GSVG bzw BSVG möglich sein.

2.4. Vornahme eines Lückenschlusses im Bereich der Selbstversicherung pflegender Angehöriger

Personen, die einen Angehörigen, der selbst anspruchsberechtigter Angehöriger eines Versicherten ist (etwa die Ehegattin eines Versicherten), pflegen, haben keinen Anspruch auf eine beitragsfreie Krankenversicherung. Für die Personen soll die Möglichkeit der (beitragsfreien) Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG bestehen, wenn sie aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, weil sie den Angehörigen unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, sozial schutzbedürftig sind und keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes besteht.

2.5. Einhebung des Service-Entgelts von Rehabilitationsgeldbeziehern

Bezieherinnen und Bezieher von Rehabilitationsgeld sollen ebenfalls das Service-Entgelt für die E-Card leisten.

2.6. Anpassung der Entgeltfortzahlungszuschussregelung an Erfordernisse der Praxis

§ 53b ASVG wird umformuliert und übersichtlicher gestaltet. Folgende Änderung ist hervorzuheben:

Zuschussberechtigt sollen nach wie vor Dienstgeber sein, die in ihrem Unternehmen im Durchschnitt nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen; die Methode zur Ermittlung der Dienstnehmeranzahl soll von der bestehenden Ex-post-Betrachtung der durchschnittlichen Dienstnehmerzahl auf das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung umgestellt werden. Maßgeblich ist der Beginn der tatsächlichen Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber, für den er den Antrag stellt. Der Jahresdurchschnitt wird anhand der Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer aus dem Jahr vor dem „Stichtag“ ermittelt.

2.7. Absenkung des Unfallversicherungsbeitragssatzes für Eisenbahnbedienstete

Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) ist unter anderem für die Eisenbahnbediensteten der zuständige Unfallversicherungsträger. Die Finanzierung der Unfallversicherung erfolgt durch Beiträge der Dienstgeber, die nach einem Umlageverfahren nach § 71 ASVG ermittelt werden. Durch die Einführung einer variabS. 35 len Rückstellungsverpflichtung zwischen 5 und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen soll die im Bereich der AUVA bereits durchgeführte Senkung des Unfallversicherungsbeitrags von 1,4 auf 1,3 % im Bereich der VAEB nachvollzogen werden.

2.8. Vornahme eines Lückenschlusses im Bereich des entfallenen Pensionsvorschusses

Für Personen, die sich trotz langen Krankenstandes noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, kann derzeit eine Versorgungslücke entstehen, wenn sie einen ablehnenden Bescheid des Pensionsversicherungsträgers über eine beantragte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhalten haben und sie diesen vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen. Aufgrund des langen Krankenstandes besteht für diese Personen wegen Ablaufs der Höchstdauer kein Anspruch auf Krankengeld mehr, aufgrund des aufrechten Dienstverhältnisses jedoch auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, da der Pensionsvorschuss nur mehr bis zur Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers gewährt wird.

Für die Zeit des laufenden Pensionsverfahrens, in der das Dienstverhältnis weiterhin aufrechtbleibt, haben diese Personen keinerlei Einkommen. Diese Versorgungslücke soll durch die gegenständliche Regelung, mit der diesen Personen bis zum Abschluss des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten weiterhin ein Krankengeld gewährt werden kann, beseitigt werden.

2.9. Änderungen im Bereich des Rehabilitationsgeldes nach § 143a ASVG

Von der geltenden Formulierung „aus der letzten eine Versicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem B-KUVG begründende Erwerbstätigkeit“ sind auch Personen umfasst, die bei ihrer letzten Erwerbstätigkeit lediglich in der Unfallversicherung versichert waren. Dies hat zur Folge, dass zur Berechnung des Rehabilitationsgeldes auch eine geringfügige Beschäftigung herangezogen werden kann und nicht auf die letzte krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit abgestellt wird.

Durch die gegenständliche Änderung soll immer jene letzte Erwerbstätigkeit zur Berechnung des Rehabilitationsgeldes herangezogen werden, die eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet hat. Fälle, bei denen das Rehabilitationsgeld ausschließlich aufgrund einer geringfügigen Erwerbstätigkeit berechnet wurde, werden neu aufgerollt und neu berechnet, sofern das Rehabilitationsgeld aufgrund der ab geltenden Rechtslage höher wäre.

2.10. Normierung einer automatisationsunterstützten Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Unfallversicherungsträger an die Arbeitsinspektionen

Die Unfallversicherungsträger sollen künftig die Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit an das zuständige Arbeitsinspektorat bzw die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf automationsunterstütztem Weg über eine gesicherte Datenverbindung übermitteln. Unberührt bleibt davon die (Papier-)Meldung an die Unfallversicherungsträger durch den Dienstgeber oder sonstige meldepflichtige Stellen bzw die Ärzte.

2.11. Änderungen im Bereich des GSVG

Klargestellt werden soll, dass ein Wechsel zwischen der Fürsorgeeinrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung und der Selbstversicherung in der gewerblichen Krankenversicherung nach § 14a GSVG nicht jederzeit, sondern nur ein einziges Mal möglich ist. Es soll ebenfalls einheitlich festgelegt werden, dass das Ende der Krankenversicherung nach den §§ 14c und 14d GSVG immer mit einem Monatsletzten eintritt.

S. 36 2.12. Anpassung des Rückforderungstatbestandes im B-KUVG

Der Rückforderungstatbestand im B-KUVG soll dahin gehend ergänzt werden, dass in Angleichung an das ASVG eine Rückforderung der sozialversicherungsrechtlichen Geldleistungen von subjektiven Elementen unabhängig sein soll.

3. Inkrafttreten

Generelles Inkrafttreten der Bestimmungen ist der .

Autorinnen und Autoren:

Annemarie Masilko / Anna-Lisa Scheucher

Thomas Krammer

Maga. Annemarie Masilko ist Leiterin der Gruppe A der Sozialversicherungssektion und der Abteilung für Angelegenheiten des Melde-, Versicherungs- und Beitragsrechts im BMASK. Maga. Anna-Lisa Scheucher ist Verwaltungspraktikantin in der Abteilung für Angelegenheiten des Melde-, Versicherungs- und Beitragsrechts im BMASK.

Mag. Thomas Krammer, PLL.M. ist Referent in der Abteilung für Legistik in der Kranken- und Unfallversicherung im Bundesministerium für Gesundheit.

Rubrik betreut von: Betreut von Gerda Ercher-Lederer und Erwin Rath

Maga. Gerda Ercher-Lederer ist Leiterin der Abteilung für kollektives Arbeitsrecht im BMASK. Mag. Erwin Rath ist stellvertretender Leiter der Abteilung für Arbeitsvertragsrecht im BMASK.

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