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ASoK 1, Jänner 2016, Seite 36

Stichprobenartig durchgeführte Alkoholkontrolle mit Alkomat unterliegt der notwendigen Mitbestimmung gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG

1. Gemäß § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bedarf die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren, der Zustimmung des Betriebsrats. Es handelt sich um einen Fall der notwendigen Mitbestimmung. Die Zustimmung kann nur in Form einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Eine Regelung des entsprechenden Inhalts durch eine untergeordnete Rechtsquelle ist unzulässig.

2. Der Gesetzgeber will mit der Anknüpfung an die Menschenwürde in § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG erreichen, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers keinen übermäßigen Eingriffen ausgesetzt ist. Schutz der Persönlichkeit impliziert auch Schutz der Individualität, das heißt der persönlichen Entwicklung, Selbstdarstellung und Bewahrung der Eigenständigkeit. Es kann danach kein Zweifel bestehen, dass auch die körperliche Integrität und die Privatsphäre eines Arbeitnehmers zu den von § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG geschützten Rechtsgütern zu zählen sind.

3. Die Kontrolle eines im Betrieb des Arbeitgebers, eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, bestehenden Alkoholverbots ist grundsätzlich ein legitimes Kontrollziel. Dies ist jedoch von der Zulässigkeit der von ihm gewählten Kontrollmethode zu unterscheid...

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