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ASoK 1, Jänner 2016, Seite 22

„Zusatzpension“ für erwerbstätige Pensionisten – Klarstellung zur Berechnung

Dienstgeberbeiträge erst seit 2015 einzubeziehen und Hochrechnung mit dem Faktor für das Anspruchsjahr

Marta Glowacka

Gemäß § 248c ASVG gebührt erwerbstätigen Pensionsbeziehern eine „Zusatzpension“ in Form eines besonderen Höherversicherungsbetrags. Der OGH stellt in der Entscheidung vom , 10 ObS 19/15i, noch einmal klar, dass dieser gemäß § 248c ASVG in der Fassung BGBl I 2011/52 nur auf Basis der Dienstnehmerbeiträge berechnet wird und dass die Außerachtlassung der Dienstgeberbeiträge nicht verfassungswidrig ist. Dienstgeberbeiträge sind erst seit 2015 zu berücksichtigen. Verbleibt noch zu klären, mit welchem Faktor diese im Sinne der Höherversicherungsbetragsverordnung hochzurechnen sind. Der OGH hat sich dazu selbst in dem hier zu besprechenden Fall nicht geäußert und im Schrifttum werden widersprüchliche Auffassungen vertreten.

1. Sachverhalt

Der am geborene Kläger bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt seit eine Alterspension. Der Kläger übte während des Pensionsbezugs – so auch durchgängig im Kalenderjahr 2012 – eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit als Arbeiter (Hausbesorger) aus. Die Beitragsgrundlagen aus dieser Erwerbstätigkeit betrugen im Kalenderjahr 2012 (einschließlich der Sonderzahlungsbeitragsgrundlagen) insgesamt 10.291,54 Euro.

Mit Bescheid vom gewährte die beklagte Partei dem...

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