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ASoK 1, Jänner 2016, Seite 40

Kein Unfallversicherungsschutz bei Einsteigen ins eigene Haus mittels Leiter

Wer auf dem Heimweg von der Arbeit wegen einer abgebrochenen Türschnalle sein Haus nicht betreten kann und deshalb versucht, mithilfe einer Leiter durch ein Fenster im ersten Stock in das Hausinnere zu gelangen und dabei von der Leiter fällt, steht nach Ansicht des OGH nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der OGH räumt zwar ein, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel erst mit dem Durchschreiten der Außentür eines Wohnhauses ende. Der Grund für den Unfallversicherungsschutz bei Wegunfällen liege allerdings darin, dass sich der Versicherte den typischen Gefahren des Arbeitsweges aussetzen müsse, wenn er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Dies gelte jedoch nicht für den Versuch, ein Haus über ein Fenster im ersten Stock durch eine provisorisch angelegte Leiter zu betreten. Abgesehen davon, dass es sich dabei im Wesentlichen nicht um die Fortsetzung des Arbeitsweges, sondern um die Überwindung eines häuslichen Problems, dem nicht mehr möglichen Öffnen des Haustores und damit einem dem privaten Bereich zurechenbaren Verhalten gehandelt habe, könne auch nicht mehr von einer typischen Weggefahr gesprochen werden. Wer sich aber ohne je...

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