GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 8
1
§ 8 GBG kennt drei Arten von bücherlichen Eintragungen: Einverleibungen, Vormerkungen und bloße Anmerkungen (Ersichtlichmachungen siehe Rz 8).
2
Die Einverleibung (Intabulation) bewirkt die sofortige unbedingte Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte (Herrenlosigkeit: ecolex 1994, 753 = NZ 1994, 192 und Rz 4 zu § 4 GBG).
3
Die Vormerkung (Pränotation) hat nur bedingte Wirkung. Der Eintritt der vollen Rechtswirkungen dieser bücherlichen Eintragung ist davon abhängig, ob die für die Einverleibung fehlenden Erfordernisse nachgetragen werden (Rechtfertigung; NZ 1996, 85). Vormerkung plus Rechtfertigung = Einverleibung. Gegenstand der Einverleibung und Vormerkung sind nur existente bücherliche Rechte, nicht zB bloße Anwartschaftsrechte (dazu NZ 1983, 137). – Siehe Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 8 GBG Rz 13.
4
Die Anmerkung (siehe dann bei § 20 GBG) macht rechtlich relevante Tatsachen ersichtlich oder begründet bestimmte, gesetzlich vorgesehene (auch ohne Bucheintrag eintretende) Rechtswirkungen, wobei idR das angemerkte Rechtsverhältnis unabhängig von der Anmerkung im Grundbuch besteht (zB Minderjährigkeit, Insolvenzeröffnung). Selbst die Anmerkung des Maschineneigentums (§ 297 a ABGB) bewirkt n...