GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 7
1
Der Bucheintrag als zwingende Form des Erwerbs von dinglichen Rechten (siehe § 9 GBG) hat den Gedanken zur Grundlage, dass der Grundbuchstand dritten Personen gegenüber jederzeit überschaubar sein soll. Danach liegt die Publizität des Grundbuchs iS seiner Offenheit für das Publikum schon in der Idee des Instituts und fehlt nirgends, wo dieses Eingang gefunden hat. In Österreich gilt seit jeher die unbeschränkte Offenheit der Grundbücher (§ 7 GBG). Nicht nur das Hauptbuch, sondern auch die Urkundensammlung und die Katastralmappe (siehe § 5 Abs 5 und 6 sowie 6 Abs 1 GUG; Digitale Katastralmappe) stehen jedermann zur Einsicht offen. Man unterscheidet Publizität im formellen Sinn (Einsichtsmöglichkeit des Grundbuchs für jedermann) und Publizität im materiellen Sinn (Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs). Gem § 5 Abs 1 und 2 GUG ist bei den automationsunterstützten Grundbüchern die Einsicht in das Hauptbuch und in die Hilfsverzeichnisse durch die Ausfertigung von Abschriften zu gewähren. Kurze Mitteilungen sind auf Verlangen auch mündlich zu erteilen; stattdessen kann die Einsicht in Abschriften oder mit Hilfe technischer Vorrichtungen (Bildschirmgeräte) gewährt werden...