GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 6
1
Durch die Bestimmung des § 6 soll sichergestellt werden, dass die Urkunden, die unmittelbare Grundlage eines Bucheintrags sind, jederzeit überprüft werden können (Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 6 Rz 1 mwN).
2
Mit der Verordnung BGBl II 2006/23 wurde die Umstellung der Urkundensammlung auf ADV allgemein angeordnet. Die Grundbuchsgerichte haben die eingereichten Urkunden selbständig zu scannen. Die Zurückbehaltung von Abschriften hat gem § 2 Abs 4 GUG zu unterbleiben, da die Urkundensammlung nur durch Speicherung der Urkunden in der Urkundendatenbank zu führen ist. Damit bildet die elektronische Urkundensammlung einen Teil des „Justizarchivs“ iSd § 91d GOG (siehe dazu die UAV 2007, BGBl II 2006/481). – Siehe Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 6 GBG Rz 18 und 19.