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Ergebnis des Pendlerrechners
Entscheidung: RV/7105648/2016, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG 1988.
Das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners ist nur dann gesetzeskonform, wenn die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Daten eingegeben werden. Die eingegebenen Daten sind nach dem Ergebnis eines Beweisverfahrens daraufhin zu beurteilen, ob als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen ist, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend und damit inhaltlich richtig eingegeben worden sind.