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SWK 10, 1. April 2017, Seite 531

Abweisung eines Kontenöffnungsantrags

Entscheidung: KE/5100002/2017.

Norm: § 8 Abs 1 Z 1 KontRegG.

Einen Zweifel hegt derjenige, welcher es für möglich hält, dass eine Behauptung (hier: in den Angaben des Abgabepflichtigen) nicht der Wahrheit entspricht. Begründete Zweifel – auch iSd § 8 Abs 1 Z 1 KontRegG – sind gegeben, wenn sich diese Zweifel auch objektiv begründen lassen, weil bestimmte Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Unrichtigkeit der Parteiangaben geschlossen werden kann. Ein Antrag einer Abgabenbehörde auf Bewilligung einer Konteneinschau gem § 8 KontRegG hat eine Darlegung der Argumente zu enthalten, warum nach Ansicht des Antragstellers 1. begründete Zweifel an der Richtigkeit von bestimmten Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, 2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet sei, diese Zweifel aufzuklären, sowie 3. der Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen der Kunden des ersuchten Kreditinstituts nicht unverhältnismäßig sei. Fehlende Darlegungen in der Begründung des Antrags führen zu dessen Abweisung, womit aber ein (fortgesetztes) diesbezügliches Antragsrecht der Abgabenbehörde nicht verbraucht ist.

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