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SWK 10, 1. April 2017, Seite 568

Mehrwertsteuer: Keine Versagung des Vorsteuerabzugs der entrichteten Steuer wegen fehlender Steuerdokumente

1.

Art 193 RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch RL 2010/88/EU des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer allein von dem Steuerpflichtigen, der eine Dienstleistung erbringt, geschuldet wird, wenn diese von einer in dem Mitgliedstaat gelegenen festen Niederlassung aus erbracht wurde, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.

2.

Art 194 RL 2006/112/EG in der durch RL 2010/88/EU geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaates den Empfänger einer von einer festen Niederlassung des Dienstleistungserbringers aus erbrachten Dienstleistung in einem Fall, in dem sowohl der Dienstleistungserbringer als auch der Dienstleistungsempfänger im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ansässig sind, auch dann nicht als Mehrwertsteuerschuldner ansehen darf, wenn er die Mehrwertsteuer aufgrund der fehlerhaften Annahme, dass der Dienstleistungserbringer nicht über eine feste Niederlassung in diesem Staat verfüge, bereits entrichtet hat.

3.

Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der die Steuerverwaltung ...

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