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Einbringung: unternehmensrechtliche Anschaffungskosten und Zuschreibung
Die in § 202 Abs. 2 Z 1 UGB vorgesehene Buchwertfortführung (als eine der Möglichkeiten der Bewertung bei Umgründungen) trägt dem Fortführungsgedanken bei bloßem Wechsel der Rechtsform, der Vermeidung von Gewinnausweisen bei Umgründungen und der steuerlichen Buchwertfortführungspflicht nach dem UmgrStG Rechnung.
Die gesetzliche Verankerung in § 202 Abs. 2 Z 1 UGB wurde damit begründet, zur Vermeidung von Mehrbelastungen im Rechnungswesen in allen Umgründungsfällen in Abweichung zu § 202 Abs. 1 die handelsrechtliche Buchwertfortführung zuzulassen. Die Buchwertfortführung hat somit keinen anderen Hintergrund als die Vermeidung von Mehrbelastungen im Rechnungswesen; ein Einfluss auf die Obergrenze einer allfälligen Zuschreibung ist daraus nicht ableitbar.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten der einbringenden Gesellschaft die Anschaffungskosten der übernehmenden Gesellschaft und diese damit die Obergrenze der Zuschreibung bilden. Die Zuschreibungspflicht ist somit bis zu den Anschaffungskosten der Beteiligung der einbringenden Gesellschaft gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist die im Jahr 1998 vorgenommene Teilwertabschreibung bei einer Tochterfirma und somit im Konzerngeflecht der Berufungswerbe...