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BFGjournal 6, Juni 2010, Seite 218

Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung

Gerhild Fellner

Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung erwachsen, können u. U. auch dann zwangsläufig i. S. d. § 34 Abs. 3 EStG sein, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen. Eine pauschale A-priori-Ablehnung geltend gemachter Kosten für eine Sonderklassebehandlung ist daher verfehlt; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen angefallen sind.


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RV/0364-F/08

Der Fall

Der Berufungswerber erlitt als Dreizehnjähriger bei einem Fahrradsturz eine Schulterverletzung. Aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung in der Nachkriegszeit heilte die Wunde nicht zufriedenstellend. Mit zunehmendem Alter verschlimmerte sich die Hautschwächung im Schulterbereich und platzte auf. Es bestand eine ständige Infektionsgefahr. Der Hautfacharzt riet zu einem mehrteiligen chirurgischen Eingriff mit Hauttransplantation. Der vorerst konsultierte Facharzt für plastische Chirurgie lehnte die Vornahme des Eingriffs ab. Schließlich erfolgte als ultima ratio die Überweisung zu dem anerkannten Spezialisten Primarius Dr. K., der die Operation durchführte. Der Berufungswerber musste i...

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