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Auch in der Landwirtschaft keine zwangsweise begründete Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten
Ehegatten sind zwar auch ohne ausdrücklich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag als Mitunternehmer anzusehen, wenn entweder der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz den Ehegatten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Ehegatten in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Allerdings dürfen weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten der Ehegatten bestimmen, sondern es muss ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels vorliegen (vgl. BFH , IV R 16/07, m. w. N.). Dies ist nicht der Fall, wenn ein Ehegatte dem anderen seinen Anteil am Betriebsvermögen unentgeltlich zur Nutzung überlässt und an der Betriebsführung nicht beteiligt ist.
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Der Fall
Der gegenständliche land- und forstwirtschaftliche Betrieb steht im zivilrechtlichen Eigentum zweier Ehegatten, und zwar zu 84 % im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemanns und zu 16 % im zivilrechtlichen Eigentum der Ehefrau.
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