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Keine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
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Keine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer | |
-G/09 |
Der Fall
Die Berufungswerberin ist eine Kommanditgesellschaft, welche die Geschäftstätigkeit „Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Maschinen und Geräte“ betreibt. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Berufungswerberin Zugmaschinen und Anhänger unterhält, die der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen. Die von der Berufungswerberin in Anspruch genommene Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG komme nicht zur Anwendung, da diese Fahrzeuge im Wege der gewerblichen Vermietung eingesetzt würden. Dagegen brachte die Berufungswerberin in der Berufung vor, dass es sich um einen Zusammenschluss von Landwirten auf Vereinsbasis zu dem Zweck handle, im Besitz von Bauern befindliche Maschinen und Geräte bzw. freie Arbeitskapazitäten von Landwirten überbetrieblich einzusetzen. Die Vermittlung der Leistungen zwischen den einzelnen Mitgliedern werde durch die Geschäftsführung eines Maschinenrings abgewickelt. Die Zwischenschaltung der Berufungswerberin sei nur ein organisatorischer Aspekt, der aber nichts daran ändere, dass die konkrete Leistung im Ergebnis von Landwirt zu Landwirt erbracht werde. Die Vermittlung n...