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Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts gegen Durchführung von Sanierungsarbeiten unterliegt der Dienstbarkeitsgebühr
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Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts gegen Durchführung von Sanierungsarbeiten unterliegt der Dienstbarkeitsgebühr | |
Der Fall
Zwischen Eltern und Sohn wurde folgender Vertrag errichtet: Die Eltern sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, auf der zwei Häuser errichtet sind. Der „Neubau“ wird von den Eltern bewohnt, der „Altbau“ vom Sohn. Da der Sohn den „Altbau“ bereits teilweise saniert hat, räumen ihm die Eltern dort das uneingeschränkte und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht ein, damit er rechtlich abgesichert ist. Der Sohn hat sämtliche mit dem Altbau verbundenen Kosten einschließlich der Grundsteuer, Versicherung etc. zu tragen und die Sanierung und Instandhaltung auf eigene Kosten ohne jeden Rückersatzanspruch vorzunehmen. Er trägt weiters die mit der Benützung verbundenen Kosten wie Strom etc.
Die Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer wurden selbst berechnet. Aufgrund einer Prüfung setze das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern die Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer mit null fest und bewertete den Vertrag als Dienstbarkeit gemäß § 33 TP 9 GebG. Die in der Prüfung geschätzten Sanierungskosten von 24.750 Euro wurden als Bemessungsgrundlage für...