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Feststellungsbescheide bei der Gruppenbesteuerung
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Feststellungsbescheide bei der Gruppenbesteuerung | |
Der Fall
Der Berufungsbehörde lag ein an ein Gruppenmitglied adressierter „Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2007“ vor, mit dem das Einkommen des Gruppenmitglieds festgestellt wurde. Der Bescheid enthielt den Hinweis auf den Gruppenträger (mit Steuernummer und Name des Gruppenträgers), das Jahr der Zurechnung und die Prozentzahl der Zurechnung.
An den Gruppenträger erging ein weiterer gleichlautender Bescheid, jedoch mit abweichender Adressierung, wobei der Gruppenträger als Adressat angeführt wurde.
Die Entscheidung
Die Veranlagung in der Gruppe erfolgt zweistufig. Das Einkommen des Gruppenmitglieds wird mit Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO bescheidmäßig festgestellt. Der Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung.
In § 24a Abs. 1 und 2 KStG ist die Vorgangsweise für Unternehmensgruppen wie folgt geregelt:
Abs. 1: „Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der BAO) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
- das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs 6 Z 1; ... “
Abs. 2: „Der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 1 ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gr...