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Abgrenzung zwischen Anschaffungs- und (Teil-)Herstellungsvorgang bei einem Kreuzfahrtschiff
Bei einem neu herzustellenden Wirtschaftsgut richtet sich die Abgrenzung der Herstellung von der Anschaffung danach, wer das Risiko für die Kosten und die Funktionsfähigkeit trägt.
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-F/08 |
Der Fall
Im Zuge einer Außenprüfung verwehrte das Finanzamt bei einem Leasingunternehmen die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie für ein Kreuzfahrtschiff für das Jahr 2002 mit der Begründung, das Wirtschaftsgut mit Gesamtanschaffungskosten in Höhe von 7.350.000 Euro sei erst im Jahr 2003 angeschafft worden.
Das Leasingunternehmen erhob Berufung und beantragte die Ermittlung der Investitionszuwachsprämie unter Berücksichtigung von 80 % der Teilherstellungskosten für das Schiff. Entgegen der Auffassung der Betriebsprüfung liege kein Anschaffungs-, sondern ein Herstellungsvorgang vor. Hinsichtlich der Teilherstellungskosten stehe nach den EStR die Investitionszuwachsprämie zu. Laut Richtlinien werde die Errichtung von Gegenständen, bei der die Leistung ausschließlich von anderen Unternehmen erbracht werde, als Herstellung gewertet, wenn der Hersteller das wirtschaftliche Risiko während der Bauzeit trage.
Dem Vertrag sei zu entnehmen, dass sie (die Berufungswerberin) am als Reeder...