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Case Studies Verrechnungspreise kompakt
Macho/Steiner/Spensberger (Hrsg)

Case Studies Verrechnungspreise kompakt

3. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7143-0370-4

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Dokumentvorschau
Case Studies Verrechnungspreise kompakt (3. Auflage)

S. 243Case Study 23: Benchmarking mittels Datenbankscreenings oder – Ergebnisermittlung durch Würfeln?

Fragestellung
  • Bei welchen Unternehmen kann die Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen mittels Datenbankstudie nachgewiesen werden?

  • Welche Kriterien sind beim Benchmarking mittels Datenbankscreenings zu berücksichtigen?

  • Welche Mindestanforderungen sind in Bezug auf die Qualität von Datenbankstudien zu stellen?

  • Was tun, wenn der Nachweis der Fremdüblichkeit mittels Datenbankstudie misslingt?

  • Ist auf die gesamte oder nur auf die (Interquartils-)Bandbreite abzustellen?

Falldarstellung

Die geprüfte Gesellschaft ist eine inländische Vertriebstochter eines europäischen Textilkonzerns. Die YOUNG & STYLE GmbH zählt mit einem Umsatz von ca € 50 Mio im Prüfungszeitraum zu den größeren inländischen Textilvertriebsgesellschaften.

Die in der EU und mehrheitlich in Fernost produzierten Textilien werden zu 100 % von der YOUNG & STYLE Service AG (Helsinki) erworben und von der geprüften Gesellschaft an inländische Endkunden (Letztverbraucher) veräußert.

Zur Dokumentation der Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise wurde der Betriebsprüfung eine allgemeine Darstellung der konzerninternen Verrechnungspreisgrundsätze sowie der Funktions- und Risikoverteilung und eine Datenbankstudie (Amadeus-Datenbank) vorgelegt. Es gelangte die transaktionsbezogene Nettomargenmethode (transactional net margin method, kurz TNMM) zur Anwendung, wobei der Verrechnungspreis (nach Angaben des Unternehmens) so angesetzt wurde, dass eine den Funktionen, dem Kapitaleinsatz und den übernommenen Risiken entsprechende fremdübliche Nettomarge erwirtschaftet wurde.

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ist die geprüfte Gesellschaft als funktions- bzw risikostarke (Beschaffung, Vertrieb, Lager, Personal, Marketing, teilweise Marktstudien – Marktrisiko) Vertriebsgesellschaft (fully-fledged distribution company) zu qualifizieren.

Das operative Gesamtergebnis (EBIT) ist im Jahresdurchschnitt positiv und entspricht einer Nettorendite von ca 5 % vom Nettoumsatz. Zum Nachweis der Angemessenheit der Nettomargen wurde eine Datenbankstudie (erstellt im Jahr der S. 244Betriebsprüfung 2020) für den Prüfungszeitraum 2017–2019 vorgelegt. Die Vergleichsbetriebe zeigen folgendes Bild (Zahlen gerundet):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unternehmen
Umsatz Mio €
Mitarbeiter
Gross Margin
Jahr Grdg
EBIT/ Umsatz
EBIT/ Umsatz
EBIT/ Umsatz
2017
2018
2019
Enrico
78
45
59 %
4 %
–2 %
0 %
Elian
66
58
38 %
3 %
3 %
4 %
Emilian
57
44
45 %
8 %
7 %
8 %
Eamon
54
50
58 %
2015
9 %
2 %
6 %
Emanuele
48
20
22 %
8 %
8 %
9 %
Errol
39
44
66 %
5 %
5 %
5 %
Ermanno
38
37
50 %
3 %
4 %
3 %
Etienne
36
10
19 %
2014
–2 %
2 %
3 %
Eric
36
28
28 %
7 %
6 %
7 %
Ezra
34
11
26 %
5 %
5 %
7 %
Eusebius
34
9
10 %
2 %
5 %
5 %
Eros
33
70
59 %
–3 %
–3 %
–3 %
Eugen
30
46
60 %
6 %
6 %
6 %

Methodenwahl

Der Steuerpflichtige ist in der Methodenwahl zur Ermittlung des Verrechnungspreises grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die dem Sachverhalt am besten gerecht wird. Oberster Grundsatz ist, dass der ermittelte Verrechnungspreis einem Fremdvergleich standhält. Sofern es einen vergleichbaren Fremdpreis gibt, ist diesem der Vorzug zu geben.

Die TNMM (transactional net margin method) ist die am häufigsten in Verrechnungspreisstudien verwendete Methode. Sie kommt als „Ersatzmethode“ für die Wiederverkaufspreismethode bei Vertriebsgesellschaften zur Anwendung. Gerechtfertigt ist dies nur dann, wenn eine Anwendbarkeit der vorrangigen Wiederverkaufspreismethode (zB mangels geeigneter Handelsspannen) unmöglich, nicht nur schwieriger, ist, oder mit den Worten der OECD: „Jener Methode ist der Vorzug zu geben, welche die größte Sicherheit für Ermittlung eines fremdvergleichskonformen Verrechnungspreises bietet.“ Weiters führt die OECD aus: „where […] a traditional transaction method and a transactional profit method can be applied in an equally reliable manner, the traditional transaction method is preferable to the transactional profit method“ (OECD-VPL, Z 2.3). Diese Ansicht wird auch in den VPR 2021 vertreten (Rz 50).

S. 245Die OECD-VPL (Z 2.75) verlangen „a high degree of similarity in a number of aspects.“ Das Fehlen der Vergleichbarkeit der Transaktionen oder der Unternehmen führt zur Nichtanwendbarkeit der TNMM. Die Tested-Party muss einfache Strukturen aufweisen und darf über keine wertvollen immateriellen oder einzigartigen Wirtschaftsgüter (unique assets) verfügen, dh, es kommen daher nur Routineunternehmen wie Lohn- Auftragsfertiger, Limited-Risk-Distributor-Gesellschaften bzw Kommissionärs- oder Handelsvertreter infrage. Im Falle einer vollausgestatteten Vertriebsgesellschaft ist eingehend zu untersuchen, ob und inwieweit immaterielles Vermögen geschaffen wird/wurde. (Wesentliche) Marketing-Intangibles würden jedenfalls dafür sprechen, dass keinesfalls mehr von einem Routineunternehmen auszugehen ist. Liegen nur unwesentliche Marketing-Intangibles vor, dann ist sehr genau zu untersuchen, ob das Funktions- und Risikoprofil der ausgewählten Vergleichsbetriebe dem hohen Grad an Funktionalität der Tested-Party entspricht. Im vorliegenden Fall ist (gerade noch) von einem Routineunternehmen auszugehen, da das detaillierte Funktions- und Risikoprofil zum Routineunternehmen tendiert.

Methodenanwendung

Der AbgPfl hat die Auswahl der angewandten Verrechnungspreismethode zu begründen, die Angemessenheit der Verrechnungspreise zu dokumentieren, Unterlagen über die Berechnungen der gewählten Methode vorzulegen; die zum Vergleich herangezogenen Preise oder Finanzdaten unabhängiger Unternehmen aufzubereiten und Unterlagen über vorgenommene Verrechnungspreisanpassungen zu erstellen.

Als Vergleichsmethode wird jene zu wählen sein, welche die größtmögliche Vergleichbarkeitssicherheit bietet. Denn das Wesen des Fremdvergleiches besteht in einer Ableitung der Preise für konzerninterne Geschäfte aus den Preisen vergleichbarer Fremdgeschäfte. Um Fremdgeschäfte als ausreichend vergleichbar anzusehen, bedürfen die nachfolgend genannten fünf Vergleichbarkeitsfaktoren einer Analyse:

1.

Vergleichbarkeit der Vertragsbedingungen (OECD-VPL, Z 1.42 ff),

2.

Vergleichbarkeit der Funktionen (OECD-VPL, Z 1.51 ff),

3.

Vergleichbarkeit der Produkteigenschaften (OECD-VPL, Z 1.107 ff),

4.

Vergleichbarkeit der Marktgegebenheiten (OECD-VPL, Z 1.110 ff),

5.

Vergleichbarkeit der Geschäftsstrategien (OECD-VPL, Z 1.114 ff).

Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Marktbedingungen sind die

a)

Lage und Größe der Vergleichsmärkte,

b)

die Kaufkraft der Konsumenten/Kunden,

c)

die Wettbewerbsstruktur bzw das Preisverhalten der Konkurrenten und

d)

die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die Handelsstufe

zu berücksichtigen.

S. 246Die betrieblichen Kennzahlen aus den in den Datenbanken eingestellten Bilanzen und GuV-Rechnungen sind standardisiert und stark komprimiert, jedenfalls aber nicht transaktionsbezogen. Die Betriebsprüfung hat oftmals Zweifel daran, ob aufgrund der vorliegenden Informationen (zuverlässige) Aussagen über die Funktionalität (das Risiko) der ausgewählten Vergleichsbetriebe getroffen werden können (zB ob und in welchem Ausmaß Limited-Risk-Distributoren im Sample enthalten sind).

Mangels fehlender innerer Fremdvergleiche gelangen sehr häufig Datenbankstudien im Bereich von betriebsexternen Fremdvergleichen zum Einsatz. Des Öfteren aber auch, wenn verlässliche Informationen aus anderen (internen) Quellen vorhanden sind (vgl OECD-VPL, Z 3.32). Eine Pflicht zur Anwendung besteht jedoch keineswegs. Grundsätzlich kann jede Quelle für die Datenerhebung verwendet werden (zB Statistik Austria). Eine für Fremdvergleichszwecke verwendete Datenbank muss jedenfalls transparent und für die Finanzverwaltung zugänglich sein sowie hinsichtlich der Datenerfassung und ‑normierung hohe Qualitätsstandards aufweisen.

Datenbankstudien führen nur dann zu verlässlichen Margenermittlungen, wenn einwandfrei feststeht, dass hierdurch vergleichbare Sachverhalte untersucht worden sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn der AbgPfl nachvollziehbar dokumentieren kann, dass (alle) oa Vergleichbarkeitsfaktoren berücksichtigt worden sind (Z 74 VPR 2021). Unverzichtbarer (Haupt-)Bestandteil jeder Datenbankstudie ist eine umfassende Funktions- und Risikoanalyse, welche das Profil der Tested-Party wiedergibt.

Hat der AbgPfl eine Margenermittlung im Wege einer Datenbankstudie durchgeführt, sind der Abgabenbehörde alle Informationen über den eingeschlagenen Suchprozess offenzulegen, sodass dieser im Rahmen der technischen Möglichkeiten nachvollziehbar und prüfbar ist. Zur Erlangung von Beweiskraft eines datenbankgestützten Nettorenditenvergleichs sind ua folgende Informationen dienlich:

  • genaue Angabe der Datenbank (Name, Anbieter, Version),

  • allgemeine Beschreibung der in der Datenbank enthaltenen Unternehmensdaten,

  • die Auswahlschritte und die Gründe für deren Anwendung vor dem Hintergrund des Funktions- und Risikoprofils der Tested-Party,

  • Benennung aller Unternehmen, die im Rahmen eines manuellen Auswahlverfahrens, dh aufgrund subjektiver Beurteilung (qualitatives Screening), ausgeschieden wurden. Außerdem sind die jeweiligen Gründe für das Ausscheiden darzulegen und

  • nachvollziehbare Darlegung der angestellten Internetrecherchen und anderer Bemühungen zur Gewährleistung ausreichender Vergleichbarkeit bei den zum Vergleich herangezogenen Unternehmen.

S. 247Mittels eines Step-by-Step-Screenings, durch individuelles Setzen von Parametern, werden aus der Fülle von Unternehmen (bzw aus deren Finanzdaten) Vergleichsbetriebe gefiltert (deduktiver Ansatz, vgl OECD-VPL, Z 3.41, sowie VPR 2021 Rz 74), wobei sich der Screeningvorgang beispielsweise wie folgt darstellt:

Suchparameter in der Amadeus-Datenbank

  • Märkte (geographische Gesichtspunkte zB EU).

  • Branchen (nach Industrie- oder Branchencode zB NACE).

  • Stichwortsuche (Textsuche mittels Tätigkeitsbeschreibung zB Wholesale, not Agent, Produkt-/Dienstleistungsstichwörter).

  • Vorhandensein von verlässlichen Finanzdaten (Umsatz, EBIT – in der Regel für die drei aktuellsten Jahre; eventuell Anwendung einer Umsatzgrenze, die an der Tested-Party orientiert ist).

  • Unabhängigkeitskriterien (keine Beteiligungen > 25 % von/an anderen Unternehmen, nur Unternehmen mit unkonsolidiertem Jahresabschluss).

  • Handelt es sich um aktive/inaktive Unternehmen?

Weitere mögliche Suchschritte:

  • Kennzahlen.

  • Ausschluss von Start-ups.

  • Verfügbarkeit einer Webseiteadresse in der Datenbank.

Qualitative Analyse

Dieses (Zwischen-)Ergebnis stellt jedoch nur ein reines Datenbankscreening dar, welches nicht geeignet ist, die Verrechnungspreisgestaltung als fremdüblich anzusehen. Es muss in der Folge im Rahmen des qualitativen Screenings nachbearbeitet (zB Review der Tätigkeitsbeschreibungen, Internetrecherche) oder adaptiert (zB unterschiedliche Kapitalausstattung) werden.

Quantitative Analyse

Im Rahmen der quantitativen Analyse wird für die nach der qualitativen Analyse verbleibenden Unternehmen die ausgewählte Finanzkennzahl (zB EBIT-Marge, Gesamtkostenaufschlag) für den überprüften Zeitraum ermittelt und für den Zeitraum ein Durchschnittswert berechnet (hierbei findet in der Regel die Methode des gewichteten Durchschnitts Anwendung; möglich wäre auch noch der einfache Durchschnitt und eine Pooling-Methode, dh Berechnung der Interquartilsbandbreite über alle Einzelwerte hinweg.

Im Rahmen der quantitativen Analyse wird auch die Gewinn-und-Verlust-Situation der Vergleichsbetriebe analysiert. Grundsätzlich sind Verlustbetriebe nicht automatisch aus den vergleichbaren Unternehmen auszuschließen. Darauf weist die OECD in Z 3.64 hin:

S. 248Ein unabhängiges Unternehmen würde keine Verlustgeschäfte fortführen, wenn es nicht vernünftigerweise erwarten kann, in der Zukunft Gewinne zu erzielen. Vgl Ziffer 1.129–1.131. Insbesondere einfache Funktionen oder solche mit geringem Risiko dürften keine Verluste über einen längeren Zeitraum generieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Verlustgeschäfte niemals vergleichbar sein können. Im Allgemeinen sollten alle maßgeblichen Informationen genutzt werden und es sollte keine absolute Regel zur Berücksichtigung oder zum Ausschluss von Vergleichsgrößen mit Verlusten geben. Tatsächlich sind es die Gegebenheiten und Umstände des fraglichen Unternehmens, die über seinen Status als Vergleichsgröße entscheiden sollten, nicht sein finanzielles Ergebnis.

Gleichzeitig weist die OECD darauf hin, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer in der Verrechnungspreisplanung keine (langfristigen) Verluste akzeptieren würde.

Ein systematischer Ausschluss von als funktional vergleichbar anzusehenden Verlustunternehmen erscheint im Lichte des Fremdvergleichsgrundsatzes mE daher nicht gerechtfertigt. Ein vorgelagerter pauschaler Ausschluss von (funktional) vergleichbaren Verlustunternehmen bei zusätzlicher nachgelagerter Bandbreiteneinengung würde zu einer unzulässigen doppelten Einengung der Fremdvergleichsbandbreite führen.

Siehe zu diesem Thema auch Case Study 24.

Einschränkung auf die Interquartilsbandbreite

Da die verfügbaren Informationen zu den Vergleichsunternehmen in Datenbanken oft (sehr) eingeschränkt sind und in der Regel kein Unternehmen aufzufinden sein wird, welches mit der Tested-Party 100%ig ident ist, wird auf das international anerkannte Konzept der Interquartilsbandbreite zurückgegriffen, um das Konzept der Vergleichbarkeit beherrschen zu können (OECD-VPL, Z 3.57). Durch Bildung von Quartilen wird eine Begrenzung der Bandbreite in der Form herbeigeführt, „dass die kleinsten und größten Werte jeweils im Ausmaß von 25 % der Gesamtmenge der Vergleichswerte ausgeschieden werden“ VPR 2021 Rz 77).

Gibt es bei Anwendung der Interquartilsbandbreite eine Untergrenze für die Anzahl der Vergleichsbetriebe? Laut UFS sind sechs „Vergleichswerte“ zu gering, um der von der OECD geforderten „sizeable number of observations“ (OECD-VPL, Z 3.57) zu entsprechen. Da der UFS in seiner Wertung dem Nichtausreichen ein „noch“ vorangestellt hat, ist davon auszugehen, dass dem UFS eine unwesentlich höhere Anzahl von Vergleichswerten als ausreichend erschienen wäre. Gleichzeitig bedeutet auch eine – wie vielfach in der Praxis beobachtet – große Anzahl von Vergleichsbetrieben (100 und mehr) nicht automatisch eine Akzeptanz durch die Betriebsprüfung. In diesem Sinne ist auch folgende OECD-Aussage zu interpretieren: „Use of commercial databases should not encourage quantity over quality“ (OECD-VPL, Z 3.33).

S. 249Das in den VPR 2021 an mehreren Stellen zitierte UFS-Erkenntnis v , RV/2515-W/09 hat auch festgestellt, dass für den Fall, dass eine Fremdüblichkeitsbandbreite, die nur von wenigen Vergleichsunternehmen (im Erkenntnis sechs Vergleichsunternehmen) abgeleitet wird, nicht durch die Bildung einer Interquartilsbandbreite zu verengen ist, sondern dass in diesem Fall vielmehr die volle Bandbreite als Fremdüblichkeitsbandbreite heranzuziehen ist. Um dieser Rechtsprechung zu entsprechen, ist uE als Fremdüblichkeitsbandbreite bei Vorliegen von weniger als zehn Unternehmen die volle Bandbreite anwendbar.

Der Praxis entsprechend werden die EU-Staaten, Vereinigtes Königreich, Schweiz, Island und Norwegen, in der Regel als mit Österreich vergleichbare Staaten angesehen. Daher ist die Auswahl dieser Staaten uE jedenfalls nicht von vornherein als unbegründete Auswahl anzusehen.

Sowohl der deutsche BFH (in seiner Entscheidung v , BStBl 2004 II 171) als auch der deutsche Verwaltungsgesetzgeber lässt die Ermittlung von Fremddaten aus kommerziellen Datenbanken ebenfalls explizit zu. Nützt der Steuerpflichtige allerdings für die Bestimmung seiner Verrechnungspreise Datenbanken, muss er die von ihm dabei verwendete Suchstrategie, die dabei verwendeten Suchkriterien, das Suchergebnis und den außerhalb der Datenbank durchgeführten weiteren Selektionsprozess (Suchprozess) umfassend offenlegen. Der gesamte Suchprozess des Steuerpflichtigen muss nachvollziehbar und zum Zeitpunkt der Außenprüfung prüfbar sein (vgl § 4 Abs 3 GAufzV, BGBl 2017 I 2367).

Alternativer Nachweis (Sichtweise der Finanzverwaltung)

Ist der Nachweis der Fremdüblichkeit der angewandten Verrechnungspreise auf Basis einer Datenbankstudie nicht möglich (zB Funktions- und Risikoprofil der Tested-Party ist mittels Vergleichsbetrieben in Datenbanken nicht abbildbar, nicht ausreichende Verfügbarkeit von Vergleichsbetrieben in Datenbanken), muss auf alternative Methoden zurückgegriffen werden.

Die OECD hält in den OECD-VPL fest, dass grundsätzlich die geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden Standardmethoden als jene Methoden gelten, mit denen sich am unmittelbarsten feststellen lässt, ob die kaufmännischen und finanziellen Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen fremdvergleichskonform sind. Insofern gibt die OECD den geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden vor den geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden grundsätzlich den Vorzug, wenn diese gleichermaßen zuverlässig angewandt werden können; innerhalb der Standardmethoden ist die Preisvergleichsmethode vorzuziehen (OECD-VPL, Z 2.3).

Berücksichtigt man das oben Gesagte, ist mangels Nachweisbarkeit der Fremdüblichkeit mittels Datenbankstudie, wenn möglich, auf die von der OECD grundsätzlich bevorzugten Standardmethoden zurückzugreifen. Gleichzeitig gibt es die Möglichkeit, wie bereits oben erwähnt, in der Analyse neben kommerziellen S. 250Datenbanken (zB Amadeus) auf öffentlich verfügbare Quellen zurückzugreifen, zB Statistik Austria. Eine weitere Möglichkeit stellt die Ergänzung, einer zu geringen Anzahl an Vergleichsunternehmen aus der Datenbank, durch vom Steuerpflichtigen bekannte (unabhängige) Unternehmen dar. Diese sind, wie die Vergleichsunternehmen aus der Datenbank, auf deren Vergleichbarkeit mit der Tested-Party zu analysieren (additiver Ansatz – OECD-VPL, Z 3.41, VPR 2021 Rz 74). Obererlacher/Hell nehmen in Situationen dieser Art auch Bezug auf die Schätzung iSd § 188 BAO, in welchen möglicherweise auch ein „Konzernsynergieaufschlag“ einzupreisen wäre. Rasch/Hahn/Rosenberger diskutieren diesen Zugang in ihrem Beitrag „Median oder nicht Median – das ist hier die Frage“ aber durchaus kontroversiell.

Lösungsvorschlag

Die vom Unternehmen vorgelegte Datenbankstudie war von der Betriebsprüfung nicht anzuerkennen, da die Dokumentation der Datenbanksuche (verwendete Version, Screenshots, welche potentiellen Vergleichsbetriebe wurden – aus welchen Gründen – ausgeschieden) nicht vorgelegt werden konnte.

Aufgrund qualitativer Recherchen (ua Bilanzanalysen, Internetrecherchen) durch die Betriebsprüfung konnte des Weiteren Folgendes festgestellt werden:

  • eine detaillierte Funktions- und Risikoanalyse der Tested-Party stellt stets die Basis für die Auswahl der Vergleichsbetriebe in der Datenbank dar. Aufgrund einer mangelhaften Funktions- und Risikoanalyse der Tested-Party in Verbindung mit unqualifizierter Datenbankanwendung (reines Datenbankscreening) war eine Übereinstimmung der fünf Vergleichbarkeitsfaktoren mit den „Vergleichsbetrieben“ nicht ansatzweise gegeben bzw war die vorgelegte Studie für die Betriebsprüfung nicht überprüfbar (ua liegen die Gross-Margins der Vergleichsbetriebe zwischen 10 % und 66 %, die Nettomargen bewegen sich, bei angeblich gleichen Funktionen und Risiken, zwischen ‑3 % und 9 %; betriebswirtschaftliche Gründe für dieses „Phänomen“ konnten aus den Finanzdaten nicht abgelesen werden),

  • Unternehmen waren teilweise bereits in Liquidation bzw waren keine Finanzdaten verfügbar,

  • Verlustbetriebe waren in den Comparables enthalten (sind näher zu analysieren),

  • keinerlei Unterscheidung zwischen Limited-Risk-Vertriebsgesellschaften (und Kommissionären, Agenten) und vollausgestatteten Eigenhändlern,

  • großteils Gesellschaften aus Ost- bzw Südoststaaten (Ukraine, Rumänien, Bulgarien, Griechenland), deren Märkte sind für die Betriebsprüfung beim vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

Die Bandbreite der Nettomargen vergleichbarer (vollausgestatteter) inländischer Textilvertriebsfirmen liegt in einem Bereich von +8 % bis +24 % vom Umsatz (lt S. 251öffentlichen Firmenbuchdaten). Die Finanzdaten dieser Unternehmen sind von wesentlich besserer Qualität, der Markt ist vergleichbar. Das Handicap dieses Vergleiches, die fehlende Unabhängigkeit, ist jedoch mangels Alternative zu vernachlässigen. Auch liegen keine Secret-Comparables vor, da es sich um keine anonymen Daten handelt, welche nur der Betriebsprüfung zur Verfügung stehen.

Die Betriebsprüfung hat das Nettoergebnis der YOUNG & STYLE aus den jährlichen gewichteten Nettomargen dieser Vergleichsbetriebe abgeleitet, da aus den vorliegenden Finanzdaten keine verlässlichen Handelsspannen (Gross-Margins) ableitbar waren. Diese betrugen 2017–2019 8,2 %, 8,0 % bzw 7,6 %.

Rechtslage

Abkommensrecht

  • Art 9 OECD-MA für (rechtlich selbstständige) verbundene Unternehmen.

Innerstaatlich

  • § 6 Z 6 EStG hinsichtlich der Bewertung von ins Ausland überführten Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen.

  • § 8 Abs 1 und 2 KStG hinsichtlich verdeckter Einlagen und Ausschüttungen.

Literatur/EAS

  • EU-JTPF-Report: On the Use of Comparables in the EU, DOC: JTPF/007/2016/FINAL/EN, October 2016, 9, https://ec.europa.eu/taxation_customs/system/files/2017-04/jtpf0072017encomps.pdf (abgefragt ).

  • dBMF v , Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG; BStBl 2021 I 1.098, insbesondere Rn 3.9 (Verrechnungspreismethoden und Bewertungstechniken), Rn 3.18 ff (Vergleichsbarkeitsanalyse) und Rn 3.29 (Bandbreitenbetrachtung).

  • Gottholmseder/Hahn/Rasslagg, Benchmarking von Routineunternehmen in Zeiten von COVID-19, TPI 2020, 119.

  • Greil/Saliger, Änderungen im Bereich der Verrechnungspreise aufgrund des ATAD-UmsG und des AbzStEntlModG – Reform ohne inhaltliche Neuerungen? ISR 2021, 330.

  • Grotherr, Neuerungen bei der Bestimmung von Verrechnungspreisen durch das AbzStEntModG mit Fokus auf § 1 Abs 3 und Abs 3a AStG, DStZ 2021, 651.

  • Hahn/Rasslagg, Berücksichtigung von „Loss Comparables“ bei TNMM-Datenbankstudien – ein (No-)Go, 6/2019, 351 ff.

  • Heidecke/Wilmanns, Verrechnungspreise im Lichte der Corona-Pandemie – Kurz-, mittel- und langfristige Perspektiven, Institut für Finanzen und Steuern (ifst), (2020) Heft 535.

  • Kolb, Datenbankanalysen zu internationalen Verrechnungspreisen, IWB 2009, 587.

  • S. 252Macho/Macho, Datenbankstudien – gestern, heute, morgen, TPI 2019, 133.

  • Macho/Perneki, Benchmarking mittels Datenbankstudien: Fluch oder Segen? SWI 2011, 300 ff.

  • Macho/Steiner, Einsatz von Datenbanken zur Überprüfung von Verrechnungspreisen, taxlex 2005, 369.

  • Macho/Steiner, Verrechnungspreise – Dokumentation durch Datenbankstudien, ÖStZ 2008, 159.

  • Macho/Steiner/Spensberger, Verrechnungspreise kompakt3 (2017), 394 ff.

  • Mantler/Schwaiger, UFS zu Verrechnungspreis-Datenbankstudien, ÖStZ 2012, 529 ff.

  • Obererlacher/Hell, Verrechnungspreiskorrekturen als Anwendungsfall der Schätzung, TPI 2021, 79.

  • Oestreicher/Vormoor, Verrechnungspreisanalyse mit Hilfe von Unternehmensdatenbanken – Vergleichbarkeit und Datenlage, IStR 2004, 95 ff.

  • Rasch, Die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021, IWB 2021, 654.

  • Rasch/Hahn/Rosenberger, Median oder nicht Median – das ist hier die Frage, TPI 2021, 124.

  • Roller, Fallstudie zur Nützlichkeit von Benchmarking-Studien bei Anwendung der Wiederverkaufspreismethode, SWI 2009, 335.

  • Rosar in Bernegger/Rosar/Rosenberger, Handbuch Verrechnungspreise2 (2012), Datenbankstudien 215.

  • Rosenberger, COVID-19-Fitness für Verrechnungspreissysteme, SWI 2020, 232.

  • Saliger/Wargowske/Greil, Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, IStR 2021, 571.

  • Schmit, Verwendung von Datenbankanalysen zur Ermittlung fremdüblicher Preise, in Macho/Steiner/Spensberger, Verrechnungspreise kompakt3 (2017) 391 ff.

  • Schmit/Reiter, Datenbanken und Verrechnungspreise, Arten und Nutzung von Datenbanken in der Verrechnungspreisdokumentation, TPI 2017, 212 ff.

  • Taferner/Traindl, Geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode („Transactional Net Margin Method“) Anwendung in der Praxis, TPI 5/2017, 256 ff.

  • Traindl/Kallina/Kerstinger/Macho/Mantler/Meisel/Schwaiger/Stieber, COVID-19 – Routinegesellschaften leiden in der Krise? TPI 2020, 117.

  • Wahl/Preisser, Möglichkeiten und Grenzen von Datenbankanalysen zur Bestimmung von Verrechnungspreisen, IStR 2008, 51.

  • Wolff-Seeger/Lachnit/Spensberger, Die neuen deutschen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, TPI 2021, 208 ff.

  • Zorn in Tüchler, SWI-Jahrestagung: Dokumentation von Verrechnungspreisen mittels Datenbanken, SWI 2011, 174.

S. 253Entscheidungen

  • BFH v , I R 103/00, BStBl 2004 II 171 – Einkaufspreise werden fremdüblich nur akzeptiert, wenn ein Gewinn zu erwarten ist – Preisermittlung mittels Datenbankstudie, sofern Datenbank gewisse Mindesterfordernisse erfüllt.

  • BFH v , I R 22/04, BStBl 2007 II 658 – Konkretisierung der qualitativen Mindestanforderungen an eine datenbankgestützte Verrechnungspreisanalyse.

  • UFS v , RV/2515-W/09 – Interquartile Bandbreite, Korrektur zum Median. [Anmerkung: Laut VPR 2021 Rz 78 muss die Finanzverwaltung (nur noch) eine Berichtigung auf einen Punkt innerhalb der Bandbreite vornehmen, wenn der vom Steuerpflichtigen angesetzte Preis außerhalb der Bandbreite der Fremdvergleichswerte liegt. Dabei kann es zweckmäßig sein, auf statistische Messgrößen der zentralen Tendenz zurückzugreifen und auf den Medianwert zu korrigieren (OECD-VPL, Z 3.62). Kann jedoch der Nachweis erbracht werden, dass ein bestimmter Vergleichswert innerhalb der Bandbreite am verlässlichsten ist, so ist dieser maßgeblich.]

  • VwGH v , 81/14/0120 – Fremdvergleichspreis.

  • VwGH v , 88/14/0111 – Bewertungsspielraum (Bandbreite).

OECD-Guidelines approved July 2017

  • Z 1.33 ff – Vergleichbarkeitsanalyse.

  • Z 2.1 ff – Methodenwahl.

  • Z 2.64 ff – transaktionsbezogene Nettomargenmethode.

  • Z 3.30 ff – Databases.

  • Z 3.2 – Reasonably-reliable-Comparables.

  • Z 3.33 – Qualität ist nicht durch Quantität zu ersetzen.

  • Z 3.35 – multinationale (paneuropäische, non-domestic) Studien sind grundsätzlich zulässig.

  • Z 3.56 – bei geringerem Grad an Vergleichbarkeit sollten Vergleichsunternehmen ausgeschlossen werden.

  • Z 3.60 – keine Berichtigung, wenn Conditions innerhalb der Bandbreite.

  • Z 3.62 – bei Vergleichbarkeitsdefiziten Korrekturmöglichkeit auf den Median, Mittelwert, gewichteten Durchschnittswert etc ([…] it could be argued that any point in the range satisfies the arm’s length principle).

  • Z 3.63 – Extreme-Results/Verluste.

  • Z 3.64 – […] not continue loss generating activities/Zukunftsaussichten.

  • Z 3.65 – Verluste bei unabhängigen Vergleichsunternehmen […] should trigger further investigations.

  • Z 3.68, Z 3.64 – Vergleichszeiträume in Bezug auf wirtschaftliches Umfeld/Entwicklung.

  • Z 3.65 ff – Multiple-Year-Data.

  • Z 4.9 – kein Abverlangen „unrealistischer Präzision“.

S. 254Verrechnungspreisrichtlinien 2021

  • Rz 38 ff – Nettomargenmethode.

  • Rz 57 – ausreichende Beachtung der Vergleichbarkeitsfaktoren, […] eine Reihe möglicher Werte […], Bandbreite.

  • Rz 75 – für die Ermittlung der Bandbreite sind auch Mehrjahreszeiträume anwendbar.

  • Rz 77 – zumindest eingeschränkte Vergleichbarkeit der Comparables, Bandbreiteneinengung, Interquartile-Range.

  • Rz 78 – Berichtigung auf einen Wert innerhalb der Bandbreite; der Median kann sich aber als zweckmäßig erweisen.

  • Rz 424 f – zur Dokumentation von Verrechnungspreisen mithilfe von Datenbanken bzw zur Erlangung der Beweiskraft eines datenbankgestützten Nettorenditenvergleichs.

  • Rz 425 – Erneuerung der Datenbankstudie grundsätzlich alle 3 Jahre.

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