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Case Studies Verrechnungspreise kompakt
Macho/Steiner/Spensberger (Hrsg)

Case Studies Verrechnungspreise kompakt

3. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7143-0370-4

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Dokumentvorschau
Case Studies Verrechnungspreise kompakt (3. Auflage)

S. 315Case Study 30: Joint-Audit – Streitvermeidung durch koordinierte Außenprüfung

Erich Spensberger

Fragestellung
  • Können grenzüberschreitende Betriebsprüfungen Streitigkeiten zwischen den Finanzverwaltungen vermeiden?

  • Gibt es für Steuerpflichtige/Abgabepflichtige einen Anspruch auf eine grenzüberschreitende Betriebsprüfung?

  • Kann durch eine grenzüberschreitende Betriebsprüfung eine Doppelbesteuerung und gegebenenfalls ein drohendes Verständigungsverfahren vermieden werden?

  • Besteht hinsichtlich dem internationalen Auskunftsaustausch in Steuersachen ein Rechtsschutz für den Abgabepflichtigen/Steuerpflichtigen?

Falldarstellung

Die D-GmbH ist seit dem Jahr 2016 als Vertriebsgesellschaft der österreichischen Ö-AG auf dem deutschen Markt tätig. Die für die Vermarktung wesentlichen Entscheidungen werden von der Ö-AG getroffen (Verkauf laut vorgegebener Preisliste, Aktionen und Rabatte nur auf Rückfragen beim Lieferanten Ö-AG). Nicht verkaufte Waren kann die D-GmbH (ohne Abschlag) wieder an die Ö-AG zurücksenden. Die für die Kaufentscheidung der deutschen Kunden nicht unbedeutende Marke „TOP“ ist auf die Ö-AG eingetragen, die auch die hiermit zusammenhängenden Entscheidungen trifft und die Kosten trägt.

Die D-GmbH erzielte seit ihrer Gründung ausschließlich negative Ergebnisse. In den WJ 2017–2019 betrug der Umsatz jeweils ca € 4 Mio und die laufenden Verluste € 60.000, € 50.000 und € 70.000. Mit dem Verlust aus dem Jahr 2016 sind insgesamt negative Einkünfte iHv € 200.000 entstanden. Zinsaufwendungen waren von der D-GmbH in den WJ 2017–2019 nicht zu tragen.

Durch das zuständige Finanzamt wurde im August 2020 eine Betriebsprüfung angeordnet und der mit der Prüfung beauftragte Betriebsprüfer ermittelte bereits im Zuge der Prüfungsvorbereitung, dass vergleichbare Vertriebsunternehmen in den WJ 2017–2019 eine EBIT-Marge von 2 % erzielten.

S. 316Da es sich bei dem deutschen Unternehmen um ein sogenanntes kleines Unternehmen iSd GAufzV handelt, forderte der Betriebsprüfer vom Unternehmen bzw dessen steuerlichen Berater eine Begründung zur Angemessenheit der Verrechnungspreise an.

Im Rahmen der ersten Prüfungshandlungen im Dezember 2020 konfrontierte der deutsche Betriebsprüfer das Unternehmen mit der Feststellung, dass aus seiner Sicht spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2018 keine Anlaufverluste mehr vorliegen und deshalb eine Korrektur veranlasst sei, und zwar in Höhe der Differenz zwischen den bisher erklärten negativen Einkünften und einer 2-%-EBIT-Marge (vgl BFH , BStBl 1993, II 457, Kernaussage: ein Unternehmen ist auf Dauer auf Gesamtgewinn ausgerichtet). Der Korrekturbetrag sei nach der Rechtsauffassung des Prüfers als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen.

Das Unternehmen und der steuerliche Berater nahmen die Prüfungsfeststellungen zunächst zur Kenntnis und wären gegebenenfalls auch bereit, diese zu akzeptieren, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass in Österreich eine entsprechende Gegenberichtigung vorgenommen wird.

Ein nachfolgend bei der österreichischen Finanzverwaltung eingereichte Gegenkorrekturantrag ergab, dass dem Antrag nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen gefolgt werden kann. Als verfahrensrechtliche Grundlage für den Gegenberichtigungsantrag kommen verschiedene Grundlagen in Betracht, ua § 303 BAO oder § 299 BAO; siehe auch VPR 2021 Rz 503. Insbesondere müsste aber (auch) untersucht werden, ob die Anlaufphase nicht einen längeren Zeitraum umfasst.

Bleibt der deutsche Betriebsprüfer bei den vorgetragenen Feststellungen droht insoweit eine Doppelbesteuerung, weshalb das Unternehmen seinen steuerlichen Berater bittet, zu klären, ob der Streit hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltung möglichweise im Rahmen einer gemeinsamen Betriebsprüfung einvernehmlich gelöst werden könnte. Ersatzweise müsste das Unternehmen ein (langwieriges) Verständigungsverfahren beantragen.

Allgemeine Ausgangslage in Deutschland

Die Finanzbehörden haben den steuererheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Diese Pflicht, den vorliegenden Sachverhalt aufzuklären, ist Folge des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 88 AO. Soweit eine Betriebsprüfung angeordnet wurde, greift der Prüfungsgrundsatz, wie er sich aus § 199 Abs 1 AO S. 317ergibt. Die Betriebsprüfer haben die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Dies dient vor allem der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (vgl § 85 AO).

Im Rahmen von Außenprüfungen fordern Betriebsprüfer regelmäßig umfassende Sachverhaltsdarstellungen und entsprechende Unterlagen an. Neben der allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs 1 iVm § 200 Abs l AO) ergibt sich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug eine erhöhte Mitwirkungspflicht aus § 90 Abs 2 AO.

Soweit im Zuge der Außenprüfung die Verrechnungspreisgestaltung überprüft werden soll, erfolgt durch die Betriebsprüfung meist die Aufforderung, eine Verrechnungspreisdokumentation iSd § 90 Abs 3 AO vorzulegen. Da es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes kleines Unternehmen iSd GAufzV handelt, ist es ausreichend, wenn die Angemessenheit der Verrechnungspreise durch das Unternehmen mittels einer allgemeinen Beschreibung erfolgt (insbesondere mit Darstellung der Geschäftstätigkeit sowie Angaben zu den ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken und Vorlage einer Begründung, warum die Verrechnungspreisgestaltung fremdvergleichskonform ist).

Rechtslage in Deutschland

Bei Unklarheiten im Zuge der Sachverhaltsermittlung stellt sich für die Finanzverwaltung und insbesondere für die Betriebsprüfung die Aufgabe, mögliche Diskrepanzen aufzulösen und die Gründe für die Unterschiede aufklären. Diese Pflicht, den vorliegenden Sachverhalt aufzuklären, ist Folge des Amtsermittlungsgrundsatzes gem § 88 AO iV mit dem Prüfungsgrundsatz wie er sich aus § 199 Abs 1 AO ergibt. Die Finanzbehörden haben die steuerlichen Sachverhalte von Amts wegen zu ermitteln und dabei die nach den Umständen des Einzelfalles bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Dies dient vor allem der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und soll beispielsweise in Verrechnungspreisfragen insbesondere Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.

Mit dem EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) aus dem Jahr 2013 (BStBl 2013 I S 802) hat der deutsche Gesetzgeber die nationalen rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung von staatenübergreifenden gleichzeitigen Prüfungen von Steuerpflichtigen geschaffen. Die EU-Amtshilferichtlinie v ist damit mit Wirkung v in nationales Recht umgesetzt worden (siehe Richtlinie 2011/16/EU des Rates v über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG). Diese gesetzlichen Normen bilden aktuell nunmehr die Grundlage für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Prüfern aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Die Neuregelung des EU-Amtshilfegesetzes ermöglicht eine Intensivierung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches und es wurde eine generelle S. 318Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten vereinbart, insbesondere wurden umfassende Regelungen zum spontanen und automatischen Informationsaustausch getroffen.

So schreibt § 8 Abs 2 EUAHiG ua zwingend vor, dass an den anderen EU-Mitgliedstaat spontane Informationen zu übermitteln sind, wenn ein Sachverhalt vorliegt, aufgrund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist und die zu übermittelnden Informationen für den Steuerpflichtige zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen kann. Eine Anhörungspflicht für den Informationsaustausch besteht nach § 117 Abs 4 Satz 3 AO nach Einführung des EU-Amtshilfegesetzes nicht mehr.

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten. Das BZSt kann gem § 10 EUAHiG als zentrales Verbindungsbüro (Zentrales Verbindungsbüro ist nach § 3 Abs 2 EUAHiG das Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck des Informationsaustausches mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den – von der Finanzbehörde festgelegten Voraussetzungen –, befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaats ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben dürfen. In der Praxis bedeutet dies, dass Bedienstete anderer Mitgliedstaaten im Beisein inländischer Betriebsprüfer Steuerpflichtige bzw deren steuerliche Berater befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. § 11 des EUAHiG ermöglicht die Anwesenheit von inländischen Betriebsprüfern in anderen Mitgliedstaaten.

Als wesentliche Neuerung kann nun seit nach § 12 EUAHiG eine gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass auf Vorschlag der deutschen Finanzbehörde das zentrale Verbindungsbüro (BZSt) mit einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten vereinbaren kann, sowohl im Inland als auch in anderen Mitgliedstaat eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer Personen durchzuführen.

Die lokale Betriebsprüfung bestimmt, welche Prüfer sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten darüber, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an, in welchem die gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll.

Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzeitige Prüfung vor, so entscheidet das BZSt in Abstimmung mit der Landesfinanzbehörde, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit. Für die S. 319bayerische Finanzverwaltung bedeutet dies, dass in allen Fällen die Zustimmung des BZSt einzuholen ist, da das BZSt in § 3 Abs 2 EUAHiG zur zuständigen Behörde bestimmt wurde.

Um eine gleichzeitige Prüfung durchführen zu können ist in Deutschland – im Gegensatz zu anderen Staaten wie zB in Österreich – in der Regel zudem die Zustimmung des Steuerpflichtigen erforderlich. Da der Informationsaustausch in die Rechte des Steuerpflichtigen eingreift, ist nach § 117 Abs 4 Satz 2 und 3 AO der inländische Beteiligte anzuhören.

Das Tätigwerden der Betriebsprüfer stellt eine hoheitliche Maßnahme dar, die grenzüberschreitend nur erlaubt ist, wenn sie rechtlich ausdrücklich legitimiert ist. Die gemeinsame Ermittlung des Sachverhalts und der Austausch von Informationen werden durch das EU-Amtshilfegesetz ermöglicht. Diese Zusammenarbeit ist aber nur zulässig, wenn den beteiligten Prüfern für den zu prüfenden Einzelfall die Eigenschaft der „zuständigen Behörde“ für den internationalen Informationsaustausch übertragen wurde.

Wesentliches Ziel der gleichzeitigen Betriebsprüfung ist die gemeinsame Ermittlung des Sachverhalts. Die Betriebsprüfer haben die Möglichkeit die Unterlagen vor Ort zu prüfen, gemeinsame Prüferanfragen zu erstellen und Stellungnahmen der Steuerpflichtigen gemeinsam auszuwerten. Insbesondere durch persönliche Treffen können die offenen Fragestellungen umfassend ermittelt und analysiert werden. Die gemeinsame Betriebsprüfung sollte aber nicht nur der gemeinsamen Ermittlung des Sachverhalts dienen, sondern sollte auch zur Feststellung eines einheitlichen Ergebnisses führen.

Soweit die Feststellungen des Betriebsprüfers zutreffend wären, wäre die Korrektur bei der vorliegenden Gesellschaftsstruktur als verdeckte Gewinnausschüttung iSd § 8 Abs 3 Satz 2 dKStG vorzunehmen.

Ein Anwendungsfall von § 1 AStG liegt bei diesem Sachverhalt nicht vor, da § 1 Abs 1 Satz 1 AStG nur subsidiär anzuwenden ist („sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen“), dh, nur soweit die Korrekturvorschriften der verdeckten Gewinnausschüttung oder verdeckten Einlage nicht greifen, kann § 1 AStG (nur) zur Erhöhung, aber nie zur Minderung, der Einkünfte führen.

Rechtsgrundlage in Österreich

Als EU-Richtlinie findet die Richtlinie RL 2011/16/EU gleichermaßen auch in Österreich Anwendung. Die nationale Umsetzung erfolgte in Österreich ebenfalls zum analog zur Umsetzung in Deutschland (siehe öBGBl I 2012/112). Damit sind auch im Verhältnis mit Deutschland ab dem alle Ersuchen auf einen Informationsaustausch grundsätzlich auf Basis des EU-AHG zu stellen (siehe auch VPR 2021 Rz 530 und 531).

S. 320Sofern die österreichischen Finanzbehörden eine gemeinsame Prüfung ebenfalls für sinnvoll erachten, erfolgt eine Abstimmung mit Deutschland, um die Zuständigkeit und Kontaktdaten festzustellen. Diese Aufgabe könnte auch der steuerliche Berater übernehmen.

Soweit die beiden Verbindungsbüros einvernehmlich die Durchführung einer gemeinsamen Betriebsprüfung für sinnvoll erachten, erteilt die Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit im Auftrag des BMF eine Vollmacht an die Amtsträger vor Ort. Dadurch werden die zuständigen Prüfer ermächtigt, Informationen auszutauschen und die Verhandlungen mit den zuständigen deutschen Amtsträgern aufzunehmen bzw abzuschließen. Die Übertragung der Verhandlungsvollmacht ist allerdings dahin gehend eingeschränkt, dass vor der finalen Einigung mit den deutschen bzw ausländischen Finanzbehörden eine fachliche und inhaltliche Abstimmung mit der BMF-Fachabteilung vorzunehmen ist.

Im Übrigen findet sich in Österreich keine analoge Vorschrift zu § 117 Abs 4 Satz 2 und 3 AO. Eine Anhörung oder Zustimmung seitens des österreichischen Steuerpflichtigen ist grundsätzlich nicht einzuholen.

Streitvermeidung bereits im Laufe der Betriebsprüfung

Eine funktionierende bilaterale Betriebsprüfung ist daher ein zusätzliches verfahrensrechtliches Instrument zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Im Idealfall kann ein Doppelbesteuerungsrisiko bereits im Zuge der Betriebsprüfung beseitigt oder ausgeschlossen werden. Gemeinsame Betriebsprüfungen von Staaten können für grenzüberschreitend tätige Unternehmen sowie für die beteiligten Staaten von erheblichem Vorteil sein. Die an einer gemeinsamen Betriebsprüfung beteiligten Prüfer aus den beteiligten Staaten tauschen untereinander steuerlich relevante Informationen aus und erhalten Kenntnis über steuerliche Informationen des zu prüfenden Unternehmens.

Durch die gemeinsame Sachverhaltsermittlung der beiden Prüferteams und einer Einbeziehung der zu prüfenden Unternehmen sollte es meist gelingen, den Prüfungsfall und damit den bestehenden Besteuerungskonflikt einvernehmlich zu lösen.

Durch eine Streitvermeidung bereits im Laufe einer gemeinsamen Betriebsprüfung könnten vermehrt Rechtsbehelfs- und Verständigungsverfahren vermieden werden und die zur Verfügung stehenden Ressourcen in den Unternehmen und auch in den Finanzverwaltungen erheblich geschont werden.

S. 321Initiierung gemeinsamer grenzüberschreitender Betriebsprüfungen

Die Initiierung von gemeinsamen Prüfungen kann sowohl durch einen Prüfungsvorschlag des inländischen Betriebsprüfers erfolgen aber auch durch die ausländische Steuerverwaltung, deren Anregung vom BZSt an die lokale Finanzverwaltung übermittelt wurde. Das nähere Verfahren bestimmt ein BMF-Merkblatt (siehe dazu Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete v , BStBl 2017 I 89).

Grundsätzlich soll die Zusammenarbeit auf Basis des EU-Amtshilfegesetzes zwischen allen EU-Mitgliedstaaten verbessert werden, soweit dies nach § 4 EUAHiG zulässig ist. Gleichzeitige steuerliche Außenprüfungen kommen grundsätzlich aber auch im Verhältnis zu Staaten und Gebieten in Betracht, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind. Rechtsgrundlage sind insoweit die Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen, die Art 26 des OECD-MA entsprechen.

Das betroffene steuerpflichtige Unternehmen hat meist ein erhebliches Interesse, dass der bestehende Besteuerungskonflikt einvernehmlich zwischen den beiden Staaten gelöst wird. Trotzdem steht diesem kein Antragsrecht auf Durchführung einer gemeinsamen Betriebsprüfung zu, das Unternehmen kann dies gegenüber den zuständigen Prüfern nur „anregen“.

Exkurs: Rechtsschutz gegen den Informationsaustausch

Nach den Erfahrungen aus der Betriebsprüfungspraxis sind Streitigkeiten aufgrund einer Verweigerung der Mitwirkung durch den Steuerpflichtigen die Ausnahme. In aller Regel sind die Steuerpflichtigen und deren steuerliche Berater sehr bemüht, der Betriebsprüfung eine Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen und angeforderte Unterlagen beizubringen. Obwohl den gesetzlichen Mitwirkungspflichten meist nachgekommen wird, sind Sachverhalte oder Geschehensabläufe denkbar, die nicht zu einer umfassenden Aufklärung der vorliegenden Sachverhalte führen.

Daraus folgt, dass die Betriebsprüfung grundsätzlich gem § 88 AO alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hat, um die entscheidungserheblichen Sachverhalte und Tatsachen aufzuklären. Im Rahmen dieser Amtsermittlungspflicht hat die zuständige Finanzbehörde zu entscheiden, inwieweit eine weitere Ermittlungstätigkeit erforderlich ist.

Soweit nun ein Unternehmen mit einem internationalen Informationsaustausch in Steuersachen seitens der Finanzbehörden konfrontiert wird, stellt sich die Frage, inwieweit Rechtsschutz besteht, und ob das Unternehmen gegen das beabsichtigte Informationsersuchen den Rechtsweg beschreiten kann.

Diese Frage scheint in Deutschland aufgrund mehrerer finanzgerichtlicher Entscheidungen geklärt zu sein. So lehnte beispielsweise das Finanzgericht Köln mit Beschluss v (FG Köln v , EFG 2017, 1322, zur Frage des Rechtsschutzes und zur Möglichkeit einer bilateralen Betriebsprüfung zur Überprüfung von Verrechnungspreisen) den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, mit der dem BZSt untersagt werden sollte, mit der niederländischen Finanzverwaltung eine gleichzeitige Betriebsprüfung zu vereinbaren und Informationen auszutauschen.

S. 322In dem Beschluss führte das FG Köln aus, dass eine Zustimmung des Steuerpflichtigen zur Durchführung einer gleichzeitigen BP nicht erforderlich sei und auch das Steuergeheimnis einer Informationsweitergabe nicht entgegenstehe.

Das FG Köln hat diese Sichtweise in weiteren Beschlüssen v (EFG 2017, 351, zur Frage des Rechtsschutzes und zur Zulässigkeit einer Prüferentsendung zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch) und (StB 2019, 127 Az 2 K 814/18, EU-Amtshilfe bei koordinierter EU-grenzüberschreitender Konzern-Betriebsprüfung [koordinierte grenzüberschreitende Betriebsprüfung mit Österreich]) bestätigt. Ua wurde dabei nochmals ausgeführt, dass die beabsichtige Prüferentsendung auch den Zielen der dem EUAHiG zugrunde liegenden EU-Richtlinie 2011/16/EU v dient. Es entspricht also dem ausdrücklichen Willen des Richtliniengebers, dass grenzüberschreitende Transaktionen durch eine grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit bei den Finanzbehörden begleitet werden.

Hinweis

Da der Informationsaustausch kein Verwaltungsakt ist, kann ein Rechtsschutz nur im Weg einer einstweiligen Anordnung (oder einer vorbeugenden Unterlassungsklage) erreicht werden, wenn ein Unterlassungsanspruch iSd § 1004 BGB in Verbindung mit § 30 AO besteht.

Lösungsvorschlag

Gemeinsame Betriebsprüfungen (Joint-Audit) iSd § 12 EUAHiG sind eine verbesserte Form des Informationsaustausches und verbessern grundsätzlich die Situation des Abgabepflichtigen/Steuerpflichtigen gegenüber dem Informationsaustausch nach § 10 und 11 EUAHiG.

Dies liegt insbesondere daran, dass die Steuerpflichtigen an den Besprechungen im Zuge der gemeinsamen Prüfung zwischen den beiden Finanzbehörden beteiligt werden können. Ein weiterer wesentlicher Vorteil ist, dass die gemeinsamen Prüfungen regelmäßig zu keinem Auseinanderfallen der Ergebnisse führen und es meist zu einer Einigung zwischen den beiden Finanzverwaltungen auf Prüferebene kommt. Zudem erhalten die Unternehmen schnellere Rechtssicherheit durch gemeinsame Prüfungen.

Kommt die österreichische Finanzverwaltung bei Prüfung des Gegenberichtigungsantrag zunächst zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Gegenberichtigung nicht vorliegen, bleibt ein Besteuerungskonflikt, der für das Unternehmen zu einer Doppelbesteuerung führt.

In diesem Fall könnte im Zuge der gemeinsamen Sachverhaltsermittlung untersucht werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Verlustsituation als Anlaufverlust zu werten ist und evt durch das Vertriebsunternehmen zu tragen wäre. Im Ergebnis müsste aber die Vertriebsgesellschaft in der Lage sein, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne einen Totalgewinn zu erzielen.

S. 323Im Rahmen der gemeinsamen Besprechungen werden zwischen den beiden Prüferteams die ermittelten Sachverhalte erörtert und Lösungsansätze diskutiert. Im Idealfall kommen die verantwortlichen Prüfer im Zusammenwirken mit dem Unternehmen zu einem einvernehmlichen Ergebnis, das nachfolgend in den beiden Staaten national umgesetzt wird.

Die gemeinsamen Prüfungsfälle bieten die Chance, die Sachverhalte frühzeitig aufzuklären und möglichst zu einer Verständigung innerhalb der Prüfung zu kommen. Bei gegenseitigem Bemühen sollte eine einvernehmliche Lösung im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen regelmäßig zu finden sein. Soweit der ermittelte Sachverhalt trotz des Informationsaustausches unterschiedlich bewertet wird, wird auch weiterhin ein Verständigungsverfahren gem Art 25 OECD-MA erforderlich sein.

Durch eine Streitvermeidung bereits im Laufe einer gemeinsamen Betriebsprüfung könnten vermehrt Rechtsbehelfs- und Verständigungsverfahren vermieden und die zur Verfügung stehenden Ressourcen in den Unternehmen und auch in den Finanzverwaltungen erheblich geschont werden.

Rechtslage

Abkommensrecht

  • OECD-Musterabkommen (MA):

    Art 9 Abs 2 OECD-MA zur Gegenberichtigung.

    Art 25 Abs 1 bis 4 OECD-MA zum Verständigungsverfahren.

    Art 25 Abs 5 OECD-MA zum Schiedsverfahren.

  • Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl III 2002/82 idF BGBl III 2012/32 (DBA Österreich–Deutschland):

    Art 9 Abs 2 DBA Österreich–Deutschland zur Gegenberichtigung.

    Art 25 Abs 1 bis 4 DBA Österreich–Deutschland zum Verständigungsverfahren.

    Art 25 Abs 5 DBA Österreich–Deutschland zum Schiedsverfahren.

  • Richtlinie 2011/16/EU des Rates v über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG.

Innerstaatlich

S. 324Deutsche Verwaltungsvorschriften

  • dBMF v , Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG; BStBl 2021 I 1.098, insbesondere Rn 3.45 (Verwaltungsansätze zur Vermeidung und Beilegung von Verrechnungspreiskonflikten).

  • BMF, Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete v , BStBl 2017 I 89.

  • BMF, Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, veröffentlicht am , BStBl 2021 I 1.495 (zugleich wurde das bisher maßgebliche BMF-Schreiben v , BStBl 2018 I 1.122, aufgehoben).

Literatur/EAS

  • EAS 1067 v – Folgen einer ausländischen Verrechnungspreiskorrektur.

  • Eisgruber/Oertel, Joint Audit: Zum „Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete“ v , ISR 2017, 270.

  • Franz, Zum Rechtsschutz beim Informationsaustausch auf Ersuchen und zur Prüfung der steuerlichen Erheblichkeit verlangter Informationen, IStR 2017, 273 ff.

  • Lehner, Das Amt für Betrugsbekämpfung – Ermittlungs- und Sanktionsbehörde? taxlex 2020, 341 ff.

  • Macho, Gegenberichtigung aufgrund multilateraler Kontrolle, TPI 2017, 29 ff.

  • Rosenberger, Verfahrene Wege zur unilateralen Gegenberichtigung – „Good Luck“, TPI 2019, 138.

  • Rosenberger, Verrechnungspreisberichtigungen, TPI 2017, 101.

  • Sattlegger, Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Verrechnungspreiskorrekturen, ÖStZ 2015, 582.

  • Schäffkes/Fechner/Schreiber, Simultane Betriebsprüfung mit dem EU-Ausland, DB 2017, 1668 ff.

  • Spensberger in Verrechnungspreise und Außensteuerrecht (FS Kuckhoff, 2018), Streitvermeidung durch koordinierte Außenprüfungen, Verlag C. H. Beck.

  • Spensberger/Macho, Joint Audit – gleichzeitige Außenprüfung (Weitergabe von Informationen an Finanzverwaltungen eines EU-Mitgliedstaats zur Durchführung einer koordinierten Außenprüfung), TPI 2017, 307.

  • Spensberger/Macho/Erichsen, „Joint Audit“ – ein Erfolgsmodell im Internationalen Steuerrecht, ISR 2017, 261 ff.

  • Spensberger/Steiner, Grenzüberschreitende Betriebsprüfungen – Praktische Erfahrungen mit Österreich, ISR 2015, 156 ff.

  • Steinwandtner, Verrechnungspreisberichtigung und Folgeberichtigungen (Primärberichtigung, Gegenberichtigung, Sekundärberichtigung) in Zehetner/Schuch, Verrechnungspreisgestaltung im Internationalen Steuerrecht 305 ff.

S. 325Entscheidungen

  • BFH , I R 3/92, BStBl 1993, II 457 – Unternehmen ist auf Dauer auf (Total-)Gesamtgewinn ausgerichtet.

  • FG Köln v , EFG 2017, 1322, zur Frage des Rechtsschutzes und zur Möglichkeit einer bilateralen Betriebsprüfung zur Überprüfung von Verrechnungspreisen.

  • FG Köln v , EFG 2017, 351, zur Frage des Rechtsschutzes und zur Zulässigkeit einer Prüferentsendung zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch.

  • FG Köln v , StB 2019, 127 (Az 2 K 814/18), EU-Amtshilfe bei koordinierter EU-grenzüberschreitender Konzern-Betriebsprüfung (koordinierte grenzüberschreitende Betriebsprüfung mit Österreich).

OECD-Guidelines approved July 2017

  • Gegenberichtigung – Glossar der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen.

  • Primärberichtigung – Glossar der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen.

  • Verständigungsverfahren – Glossar der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen.

  • Vorabverständigung über die Verrechnungspreise – Glossar der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen.

  • Z 4.29 – Das Verständigungsverfahren.

  • Z 4.32 – Gegenberichtigungen.

  • Z 4.33 – Verweis auf Art 25 OECD-MA.

Verrechnungspreisrichtlinien 2021

  • Rz 502 – korrespondierende Gegenberichtigung.

  • Rz 503 – verfahrensrechtliche Grundlage des Gegenberichtigungsantrags.

  • Rz 507 ff – körperschaftsteuerliche Sekundärberichtigungen.

  • Rz 530 ff – grenzüberschreitende Verrechnungspreiskontrolle.

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