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Regelbedarfssätze für 2018
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze sind für das gesamte Kalenderjahr 2018 heranzuziehen:
0 – 3 Jahre: 204 Euro;
3 – 6 Jahre: 262 Euro;
6 – 10 Jahre: 337 Euro;
10 – 15 Jahre: 385 Euro;
15 – 19 Jahre: 454 Euro;
19 – 25 Jahre: 569 Euro.
( BMF-010222/0074-IV/7/2017, BMF-AV 2017/127)