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SWK 27, 20. September 2017, Seite 1171

Kein rückwirkendes Ausscheiden eines Gruppenmitgliedes bei errichtender Umwandlung

VwGH erkennt Vermögensübertragung innerhalb der Gruppe

Klaus Heinlein und Lukas Krenn

Die errichtende Umwandlung eines Gruppenmitgliedes unter Beitritt eines Komplementärs ohne Vermögenseinlage (bloßer Haftgesellschafter) in eine Kommanditgesellschaft innerhalb der dreijährigen Mindestdauer nach § 9 Abs 10 KStG führt nicht zu einem rückwirkenden Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe, da eine Vermögensübertragung innerhalb der Gruppe iSd § 9 Abs 5 Satz 4 KStG vorliegt ( Ro 2016/13/0002).

1. Der Sachverhalt

Die A-AG war neben anderen Körperschaften ab dem Jahr 2005 Mitglied einer Unternehmensgruppe der GT-AG als Gruppenträgerin. Davor hatte keine Organschaft bestanden. Die A-AG wurde unter Anwendung des Art II UmgrStG zum Stichtag errichtend in eine KG umgewandelt. Die errichtende Umwandlung erfolgte unter Beitritt eines reinen Arbeitsgesellschafters als Komplementär ohne Vermögenseinlage. Die bisherige alleinige Aktionärin und Gruppenträgerin GT-AG wurde alleinige Kommanditistin, der 100 % des Vermögens zustand.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zugehörigkeit der A-AG zur Gruppe der GT-AG ab der Veranlagung 2005 rückwirkend gemäß § 295a BAO iVm § 9 Abs 10 Teilstrich 3 KStG somit aufgrund Nichteinhaltung der Mindestdauer der Unternehmensgruppe von drei Jahren als aufgehoben gelte. Das Finanzamt ...

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