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Zinsanpassungsklausel: Kein „Einfrieren“ bei null
Entscheidung: 3 Ob 88/17p.
Norm: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.
Der OGH verneint erneut die Frage, ob eine Anpassung der Zinsanpassungsklauseln dahin zulässig ist, dass der Kreditnehmer trotz negativer Entwicklung des Indikators jedenfalls den vereinbarten Aufschlag zu zahlen hat. Eine ergänzende Vertragsauslegung in diesem Sinn ist nicht möglich, weil die Parteien eine eindeutige Regelung getroffen haben und deshalb eine Vertragslücke fehlt. Sie haben die Chancen und Risiken zukünftiger Schwankungen bewusst durch die Bindung an den jeweiligen Indikator geregelt; der Kreditnehmer ist erkennbar von einer symmetrischen Verteilung der Chancen und Risiken ausgegangen. Eine einseitige Anpassung des Indikators mit null steht im Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Der entgeltliche Charakter des Kreditvertrags geht durch eine Reduktion der Zinsen nicht verloren, weil der Kreditnehmer zumindest in den ersten Jahren des Vertragsverhältnisses Zinsen sowie andere Gebühren an die Bank zahlen musste.